Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

1.  Die  Landelsunternehmung.

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Transportmitteln  im  wesentlichen  nur  aus  den  für  die  Kontorarbeiten  und  für  die
Aufbewahrung  der  Waren  nötigen  Räumlichkeiten  und  den  dazu  gehörenden  Einrichtungen. ­
  In  den  großen  Landelspläycn  bedarf  der  Kaufmann  nicht  einmal  eigener
Warenlager,  sondern  es  stehen  ihm  hier  oft  sehr  großartige  Aufbcwahrungsanstalten,
seien  es  öffentliche  (wie  Zollniederlagen,  Getreidchallen  usw.)  oder  durch  Privatunternchmung
  eingerichtete  zur  Verfügung,  von  denen  aus  der  weitere  Verkauf  und  die
Versendung  der  Waren  sich  auf  die  bequemste  Weise  bewerkstelligen  läßt.  —  Was
das  umlaufende  Kapital  des  Landclsunternehmens  betrifft,  so  durchläuft  der  bei
weitem  größte  Teil  desselben  nur  die  Formen  Geld  und  Ware;  nur  ein  verhältnismäßig ­
  kleiner  Teil  wird  in  der  Gestalt  von  Geld  zur  Zahlung  von  Löhnen  und
Gehältern  verwendet,  die  als  Landlungsunkosten  durch  einen  Zuschlag  zum  Preise  der
Waren  ersetzt  werden  müssen.  Die  übrigen  laufeirden  Betriebskosten  sind  bei  einem
reinen  Landelsunternehmcn  von  gerirrgcm  Belange.  ■—  Der  Lande!  bezieht  somit
seinen  Gewinn  nicht  unmittelbar  aus  der  kapitalistischen  Ausnutzung  von  Arbeitskräften. ­
  Gewöhnliche  Arbeiter  (wie  Packer,  Ausläufer  usw.)  verwendet  er  nur
in  geringer  Zahl  und  für  ganz  untergeordnete  Zwecke.  Löher  gebildete  Gehilfen
(Kommis)  sind  jedem  größeren  Landlungsunternehmer  allerdings  unentbehrlich,  aber
auch  diese  werden  wohl  niemals  behaupten  wollen,  wie  das  von  seiten  der  industriellen
Arbeiter  so  häufig  geschieht,  daß  sie  die  eigentlichen  Produzenten  des  dem  Geschäftsinhaber ­
  zufallenden  Gewinnes  feien.  Eine  gleichwertige  Kontorarbeit  kann  in  dem
einen  Falle  mit  einem  zehnmal  so  großen  Kapitalumsah  verbunden  sein  als  in  dem
anderen,  und  der  Gewinn  wird  dann  in  ähnlichen  Verhältnissen  verschieden  sein.
Die  Landelsgehilfen  stehen  auch  tatsächlich  und  gesetzlich  in  einem  anderen  Verhältnis ­
  zu  den  Unternehmern  als  die  gewöhnlichen  Lohnarbeiter.  Allerdings  besteht
ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  den  Gehilfen  des  Großhandels,  die  als
Buchhalter,  Kassierer,  Korrespondenten,  Magazinverwalter,  Reisende  usw.  beschäftigt
sind,  und  den  im  Datailhandel  unmittelbar  mit  dem  Publikum  verkehrenden  Ladengehilfen,
  wenn  auch  scharfe  Grenzen  zwischen  diesen  beiden  Klassen  ebensowenig  zu
ziehen  sind  wie  zwischen  den  entsprechenden  Geschäftsbetrieben.  Die  Großhandelsgehilsen
  haben  eine  höhere  Schulbildung  erhalten,  und  manche  haben  sich  auch  durch
Aufenthalt  im  Auslande  praktische  Fertigkeit  in  fremden  Sprachen  erworben.  Es
befinden  sich  unter  ihnen  viele  junge  Leute  aus  wohlhabenden  Familien,  die  eine
praktische  Vorbereitungszeit  durchmachen  wollen  und  sichere  Aussicht  auf  einstige
Selbständigkeit  haben.  Einigen  gelingt  es,  auch  ohne  den  Besitz  eigenen  Kapitals  als
Gesellschafter  einer  Firma  selbständig  zu  werden.  Auch  gibt  cs  in  den  großen  Bankund
  Landelsunternehmungen  eine  Anzahl  von  Stellen,  die  mit  ebenso  hohen  Gehältern
ausgestattet  sind  wie  die  meisten  höheren  Staatsämter,  und  weit  größer  noch  ist  die
Zahl  der  mittleren  Stellen,  deren  Inhaber  hinsichtlich  des  Gehaltes  den  Subalternbeamten ­
  gleichstehen.  So  haben  die  Landelsgehilfen  dieser  Kategorie  im  allgemeinen
den  Charakter  von  Privatbeamten  oder  Angestellten  erhalten.  Ihr  Dienstvertrag
mit  dem  Unternehmer  ist  in  der  Regel  nach  der  Absicht  beider  Teile  auf  eine  längere
Dauer  berechnet,  was  sich  darin  ausspricht,  daß  nicht  ein  Tage-  oder  Wochenlohn,
sondern  ein  Jahres-  oder  mindestens  ein  Monatsgehalt  vereinbart  wird,  und  daß  für
die  Auflösung  des  Verhältnisses  Bedingungen  und  Kündigungsfristen  üblich  sind,  welche
demselben  eine  weit  größere  Festigkeit  verleihen,  als  sie  der  gewöhnliche  Arbeitsvertrag
besitzt.  Auch  ist  das  Eehilfengehalt  bei  weitem  nicht  in  dem  Grade  von  der  Konkurrenz
abhängig  wie  der  eigentliche  Arbeitslohn.  Das  Lerkommen  und  auch  das  Interesse
des  Landelsunternehmers  macht  es  notwendig,  daß  die  Gehilfen  äußerlich  auf  dem
Lebensniveau  der  mittleren  bürgerlichen  Klasse  bleiben;  sie  können  also  nicht  auf  das
Existenzminimum  der  gewöhnlichen  Arbeiter  hcrabgedrückt  werden.  Auch  wird  ein
Kaufmann  nicht  daran  denken,  seine  Gchilfenstcllen  an  die  Mindestsordernden  aus-
            
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