Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

136  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.
Handelsgesetzbuch  konnte  sich  angesichts  dieser  fortgeschrittenen  Nechtsentwickelung  und
der  wirtschaftlichen  Umwälzungen  des  Handelsgewerbes  in  den  letzten  Menschenaltern
der  Aufnahme  ähnlicher  Bestimmungen  bis  zu  einem  gewissen  Grade  nicht  mehr  entziehen.
Auch  der  Landelsstand  hat  ja  seine  „soziale  Frage",  die  sich  ihm  sogar  in
doppelter  Beziehung  naht.  Einmal  erscheint  in  ihrem  Lichte  die  Bedrängung  der  kleineren
selbständigen  Kaufleute,  des  ganzen  Detailhandels  durch  die  modeme  Entwickelung  zum
Großhandel,  der  trotz  aller  Abwehrversuche  immer  weitere  Gebiete  an  sich  reißt,  dann
aber  vor  allem  die  ökonomische  Lage  der  Handlungsgehilfen  und  Landlungslehrlinge.
Im  ersteren  Punkt  kann  selbstredend  das  Handelsgesetzbuch  keinen  entscheidenden  Einfluß
üben,  kann  es  nur  so  viel  wie  jedes  andere  Recht  durch  seine  Zwangsnormen  allzu
egoisttscher  Spekulation  und  bettüglicher  Übervorteilung  der  Kleineren  durch  die  wirtschaftlich ­
  Stärkeren  entgegenarbeiten.  An  der  Förderung  sogenannter  Mittelstandspolittk
vermag  es  sich  nicht  zu  beteiligen;  es  darf  überhaupt  hier  dahingestellt  bleiben,  in  welchem
Maße  solche  für  das  Handelsgewerbe  angebracht  erscheint,  da  es  nicht  wohl  angeht,
einen  beliebigen  Händler  wie  den  Landmann  und  etwa  den  Handwerker  als  gesellschaftlichen ­
  Selbstzweck  zu  betrachten.  Dagegen  hat  das  neue  Handelsgesetzbuch  im  sechsten
Abschnitt  des  ersten  Buches,  der  zunächst  von  allen  seinen  Teilen  in  Kraft  getreten  ist,
ein  interessantes  Stück  sozialen  Rechts  geschaffen,  wichtige  Neuerungen  zum  Schuhe
derjenigen,  die  in  einem  Handelsgewerbe  zur  Leistung  kaufmännischer  Dienste  entgeltlich
angestellt  sind,  gegen  Ausbeutung  durch  Mißbrauch  der  Vertragsfreiheit  gebracht.
Das  somit  feierlich  anerkannte  Schutzbedürfnis  der  Handlungsgehilfen  war  zur
Zeit  der  Abfassung  des  alten  Handelsgesetzbuchs  noch  nicht  in  gleichem  Maße  wie  heute
vorhanden.  Zn  den  sechziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  bestanden  im  Kaufmannsstande ­
  zwischen  Prinzipal  und  Angestellten  vielfach  noch  parttiarchalische  Beziehungen,
gab  cs  verhältnismäßig  wenig  Geschäfte,  bei  denen  die  einzelnen  Angestellten  dem  Herrn
nicht  persönlich  bekannt  waren  und  mit  ihm  in  direkter  Berührung  standen.  Alles  dies
hat  sich  im  Großbetrieb,  wo  die  Stellung  der  Gehilfen  nicht  bloß  als  Übergangsstadium
für  die  spätere  Selbständigkeit,  sondern  vielfach  als  Dienstverhältnis  für  Lebenszeit  zu
betrachten  ist,  völlig  geändert.  Wo  ein  Geschäft  Hunderte  von  Angestellten  beschäftigt,
wo  anstatt  eines  einzelnen  Mannes  lediglich  Kapitalvereinigungen  die  Stelle  des
Prinzipals  eingenommen  haben,  muß  den  Handlungsgehilfen  eine  möglichst  sichere
ökonomische  Lage  in  Bezug  auf  Gesundheit,  Wohnung,  Kündigung,  Erholungszeit
gesetzlich  gewährleistet  werden.
Bekanntlich  hatte  die  Reichskoinmission  für  Arbeiterstatistik  in  den  letzten  Jahren
vor  Umgestaltung  des  Handelsrechts  Ermittelungen  über  die  Lage  der  Handlungsgehilfen
und  Handlungslehrlinge  angestellt;  gerade  ihre  Feststellungen  erwiesen,  daß  mit  den
dispositiven  Vorschriften,  wie  sie  das  alte  Handelsgesetzbuch  für  die  Regelung  der  Rechtsbeziehungen ­
  zwischen  Prinzipal  und  Handlungsgehilfen  aufftellte,  die  es  den  Beteiligten
überließen,  ihr  Verhältnis  nach  freiem  Ermessen  zu  ordnen,  nicht  mehr  auszukommen
sei.  Wenn  auch  das  Verhältnis  der  Geschäftsinhaber  zu  den  Gehilfen  von  dem  des
Arbeiters  zum  Fabrikanten  sich  immerhin  in  gewissen  Stücken  unterscheidet,  so  haben
doch  die  neueren  Untersuchungen  auch  für  das  Handelsgewerbe  ein  bitteres  Stück  der
„Arbeiterfrage"  aufgerollt  und  namentlich  nachgewiesen,  daß  die  Gehilfen  der  Kleinhändler, ­
  der  offenen  Läden  ganz  ähnlich  wie  die  Gehilfen  in  den  kaufmännischen  Großbetrieben ­
  vielfach  der  schlimmsten  wirtschaftlichen  Ausbeutung  preisgegeben  sind.  Ihre
Arbeitsbedingungen  waren  oft  härter  als  die  der  Lohnarbeiter,  da  bei  der  durch  mancherlei
Vorurteile  verstärkten  Reservearmee,  dem  Lehrlings-  und  Mädchenwesen,  dem  Mangel
an  beruflichen  Koalitionen  lange  Arbeitszeit  bei  kärglichem  Verdienst  die  Regel  wurden.
Abhilfe  war  nicht  durch  menschenfreundliche  Geschäftsinhaber,  nicht  durch  Gewerkschaften
zu  erwarten,  nur  eine  sozialreformatorische  Standesgesetzgebung  konnte  helfend  und
schützend  eingreifen.
            
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