Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5.  Sozialreformatorische  Bestimmungen  im  Deutschen  Landelsgesetzbuche  -c.  137
Solche  ist  denn  auch  durch  das  neue  Deutsche  Handelsgesetzbuch  in  weitgehendem
Maße  getroffen  worden.  Seine  Tendenz  zielt  dahin,  die  Landlungsgehilfen  gegen  unbillige ­
  Vertragsbestimmungen  zu  schützen,  die  ihnen  bei  der  Anstellung  auferlegt  werden,
und  die  Lehrherren  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  zu  zwingen.  Rein
juristisch  genommen,  muß  es  dabei  den  sonst  mit  wenig  Ausnahmen  streng  durchgeführten ­
  Grundsatz  unbedingter  Vertragsfreiheit  verlassen,  ist  es  der  Idee,  daß  der
Kaufmann  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen  sich  nicht  auf  gesetzliche  Rechtswohltaten ­
  berufen  darf,  untreu  geworden.  Aber  wie  es  von  ihr  beispielsweise  hinsichtlich ­
  der  Eisenbahnfrachtverträgc  abgeht,  wo  der  einzelne  Privatmann  großen  einflußreichen ­
  Gesellschaften  gegenübersteht,  deren  Geschäftsführung  er  nicht  überblicken  kann,
so  handelt  es  sich,  wirtschaftlich  betrachtet,  auch  hierbei  gar  nicht  um  den  Verkehr  zwischen
Kaufmann  und  Kaufmann,  sondern  um  die  Beziehungen  zwischen  Arbeitnehmer  und
Arbeitgeber,  also  nicht  um  Verträge  zwischen  wirtschaftlich  Gleichstehenden,  sondern
zwischen  wirtschaftlich  Freien  und  dauernd  Abhängigen.  Lat  doch  schon  vor  Jahrzehnten ­
  selbst  John  Stuart  Mill  bekennen  müssen,  daß  die  unbedingte  Vertragsfreiheit
versage,  wo  total  verschiedene  Gesellschaftsklassen  mit  ganz  verschiedenem  Bildungsgang
einander  gegenüberstünden.
Von  den  einschlägigen  Einzelbestimmungen  seien  nur  die  wichtigsten  hier  erwähnt.
Der  Prinzipal  wird  nach  §  62  verpflichtet,  „die  Geschäftsräume  wie  die  für  den
Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Gerätschaften  so  einzurichten  und  zu
unterhalten,  auch  Betrieb  und  Arbeitszeit  so  zu  regeln,  daß  der  Landlungsgehilfe
gegen  eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit,  soweit  die  Natur  des  Betriebs  cs  gestattet,
geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  gesichert  ist."
Wird  der  Gehilfe  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  also  wie  man  zu  sagen
pflegt  „mit  Kost  und  Logis  engagiert",  „so  hat  der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Wohnund
  Schlafraumes,  der  Verpflegung,  sowie  der  Arbeits-  und  Erholungszcit  diejenigen
Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,
die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Gehilfen  erforderlich  sind."
Mit  diesen  Sätzen  wird  auf  die  Beschaffung  hoher,  lustiger,  Heller  Geschäftsräume, ­
  ausreichender  Ventilatton,  Gewährung  einer  genügenden  Ruhezeit  usw.  hingearbeitet. ­
  Eine  verständig  geübte  Rechtsprechung  kann  ihnen  den  nötigen  Nachdruck  verleihen. ­
  Denn  Vernachlässigung  der  Pflichten  wird  im  Gesetz  für  den  Prinzipal  mit
schwerwiegenden  Folgen  bedroht.  Er  muß  nach  den  für  unerlaubte  Landlungen  geltenden
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  alle  Nachteile  ersetzen,  die  durch  seine  Schuld
für  Erwerb  oder  Fortkommen  des  Landlungsgehilfen  entstehen,  z.  B.  bei  dauernder
Schädigung  der  Gesundheit  eine  lebenslängliche  Rente  zahlen.  Jedwede  Aufhebung
oder  Beschränkung  dieser  Verpflichtungen  durch  Vertrag  ist  gesetzlich  unzulässig.
Die  Kündigungsfrist  zwischen  Prinzipal  und  Angestellten  muß  für  beide  Teile
gleich  sein,  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen  und  kann  nur  für  den
Schluß  eines  Kalendermonats  ausgesprochen  werden.  Auch  die  Regelung  der  vielerörterten ­
  Konkurrenzklausel,  durch  welche  der  Gehilfe  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung
des  Dienstverhältnisses  in  seiner  gewerblichen  Tätigkeit  beschränkt  wird,  ist  unter  diesen
Gesichtspunkten  zu  betrachten.  Sie  soll  für  ihn  nur  insoweit  verbindlich  sein,  „als  die
Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet,  durch
welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens  des  Landlungsgehilsen  ausgeschlossen
wird."  Zu  erwähnen  bleibt  schließlich  noch,  daß  entgegen  der  Regierungsvorlage  und
entgegen  der  analogen  Bestimmung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  nach  langen  Verhandlungen ­
  auf  Vorschlag  der  Reichstagskommission  bestimmt  wurde,  daß  die  Landlungsgehilfen ­
  nicht  verpflichtet  sind,  sich  bei  zeitweiser  unverschuldeter  Dienstunfähigkeit  den
aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung  ihnen  zukommenden  Betrag  auf  den  fälligen
Gehalt  und  Unterhalt  für  die  ersten  6  Wochen  anrechnen  zu  lassen.
            
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