Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Das  Reichsgeseh  betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  139

6.  Das  Neichsgesetz
betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.
Von  G.  v.  Meyeren.
v.  Meyeren,  Das  Reichsgesetz  betreffend  Raustnannsgerichte  vom  6.  Juli  19»*  mit  den
preußischen  Ausführn,igslestimmmigeii.  Berlin,  Karl  kseymann,  *905.  S.  X—XIX.
Das  Gesetz  vom  29.  Juli  1890,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  findet,  wie  in
seinem  §  76  (jetzt  §  81)  ausdrücklich  bestimmt  wird,  auf  die  Gehilfen  und  Lehrlinge
in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.  Seit  Erlaß  dieses  Gesetzes  ist  aber  in  den
Kreisen  der  Handlungsgehilfen  immer  lebhafter  und  nachdrücklicher  das  Bestreben
hervorgetreten,  in  gleicher  Weise,  wie  die  gewerblichen  Arbeiter,  zu  Einrichtungen  zu
gelangen,  welche  es  ihnen  ermöglichen,  Streitigkeiten  aus  ihrem  Dienstverhältnis  vor
einem  durch  sachkundige  Beisitzer  aus  den  Kreisen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
verstärkten  Gericht  in  einem  einfachen,  schleunigen  und  billigen  Verfahren  zum  Austrag ­
  zu  bringen.
Der  Reichstag  gab  wiederholt  zu  erkennen,  daß  er  diese  Bestrebungen  billige
und  ihnen  Rechnung  zu  tragen  wünsche.
Schon  im  Jahre  1897  bei  der  Beratung  über  den  Entwurf  eines  Handelsgesetzbuchs ­
  beschloß  er,  die  Verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  baldtunlichst  die
Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs  zu  veranlassen,  wonach  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten ­
  zwischen  Prinzipalen  einerseits  und  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andrerseits
kaufmännische  Schiedsgerichte  errichtet  werden.
Es  folgten  in  den  nächsten  Jahren  —  abgesehen  von  einigen  sozialdemokratischen
Anträgen  auf  Erweiterung  der  Zuständigkeit  der  Gewerbcgerichtc  —  die  Anträge
Bassermann  vom  12.  Dezember  1898  und  Trimborn,  Litze  und  Genossen  vom
18.  Januar  1899,  welche  am  25.  Januar  1899  mit  großer  Mehrheit  angenommen
wurden,  sowie  im  Jahre  1900  ein  Antrag  Bassermann  und  am  12.  Dezember  1901
ein  Antrag  Raab  und  Genossen,  verbunden  mit  dem  „Entwurf  eines  Gesetzes,
betreffend  die  kaufmännischen  Schiedsgerichte".  Endlich  wurde  am  29.  Januar  1902
ein  erneuter  Antrag  Bassermann  auf  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs  wegen  Einführung ­
  besonderer  Gerichte  für  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen  Dienstverträge
  vom  Reichstag  einer  Kommission  von  14  Mitgliedern  überwiesen.
Nunmehr  legte  der  Reichskanzler  im  Januar  1903  einen  im  Reichsamt  des
Innern  und  im  Reichsjustizamt  ausgearbeiteten  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte, ­
  dem  Bundesrate  zur  Beschlußfassung  vor.  Nachdem  dieser  Entwurf
vom  Bundesrat  eingehend  durchberaten  war,  gelangte  er  in  der  dort  festgestellten  Fassung
am  8.  Januar  1904  an  den  Reichstag.  Im  Reichstage  wurde  er  in  Verbindung
mit  einem  den  gleichen  Gegenstand  behandelnden  Gesetzentwurf  des  Abgeordneten
Lattmann  und  Genossen  am  20.  und  21.  Januar  1904  im  Plenum  in  erster  Lesung
beraten  und  an  eine  Kommission  von  21  Mitgliedern  verwiesen.  Nachdem  die  Kommission
ihre  Beratungen  erledigt  und  durch  den  Abgeordneten  Lieber  schriftlich  Bericht
erstattet  hatte,  fand  im  Plenum  vom  8.—10.  Juni  1904  die  zweite  Lesung  und  am
16.  Juni  1904  die  dritte  Lesung  statt.  Das  Gesetz  erhielt  in  der  vom  Reichstag
festgestellten  Fassung  die  Zustimmung  des  Bundesrats,  wurde  am  6.  Juli  1904
Allerhöchst  vollzogen  und  am  14.  Juli  1904  im  Reichsgesehblatt  veröffentlicht.
Nachdem  bereits  in  den  Gewerbegerichten  eine  besondere,  von  den  ordentlichen
Gerichten  losgelöste  Gerichtsorganisaüon  geschaffen  war,  ist  in  den  Kaufmannsgerichten
eine  neue  Art  von  Sondergerichten  eingesetzt  worden.  Für  die  Gestaltung  dieser
Gerichte  kamen  zwei  Wege  in  Frage,  entweder  ihre  Anlehnung  an  die  Amtsgerichte
            
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