Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7.  Der  Komprador.

143

holenden  Schwierigkeit,  sich  gegen  die  Anredlichkeit  solcher  einheimischer  Angestellten  zu
schützen,  ist  man  nämlich  in  China  mit  Lilfe  des  Systems  persönlicher  Garantien  begegnet. ­
  Einer  der  Angestellten,  der  sogenannte  Komprador,  übernimmt  für  alle  Chinesen,
die  nicht  nur  im  Geschäfte,  sondern  auch  im  Privathause  des  ausländischen  Kaufmanns  —
mit  seiner  Zustimmung  —  angestellt  werden,  die  persönliche  Garantie,  die  dadurch  wirksam
wird,  daß  der  Komprador  selbst  beim  Antritt  seiner  Stellung  eine  Kauüon  zu  leisten
hat,  die  im  Linblick  auf  seine  sogleich  zu  erwähnenden  vielerlei  Pflichten  nicht  gering
bemessen  zu  sein  pflegt,  in  Longkong  bis  zu  500000  mexikanischen  Dollars  oder  einer
Million  Mark  ansteigt.  Auf  diese  für  den  Ausländer  so  bequeme  Praxis  der
Garantierung  geht  es  zurück,  daß  der  Chinese  in  so  weiten  Kreisen  den  Ruf  ungewöhnlicher ­
  Ehrlichkeit  genießt;  denn  ein  Garanüerter  meidet  natürlich  im  wohlverstandenen ­
  eigenen  Interesse  jede  offene  Anehrlichkeit,  die  die  Garantiepflicht  des
Kompradors  in  Kraft  tteten  läßt,  und  entschädigt  sich  dafür  umso  reichlicher  durch  die
„squeeze“  genannten  kleinen  Übervorteilungen,  für  die  jeder  Chinese  eine  seltene  Begabung ­
  besitzt,  und  die,  wenigstens  einem  Ausländer  gegenüber,  schrankenlos  erlaubt
erscheinen,  jedenfalls  nicht  unter  die  Garantie  des  Koinpradors  fallen.  Diese  Praxis
hat  aber  auch  die  Folge,  daß  im  Geschäft  des  fremden  Kaufmanns  eine  Art  Nebenregierung ­
  großgezogen  wird;  es  findet  sich  in  der  Firma  eine  Persönlichkeit,  die  auf
einen  wichtigen  Teil  der  Angestellten  einen  Einfluß  hat,  hinter  dem  derjenige  des  eigentlichen ­
  Chefs  des  Laufes  zurücksteht.  And  diese  Persönlichkeit,  die  über  ihre  Amgebung
bereits  so  weit  hervorragt,  hat  eine  noch  viel  weitergehende  Machtbefugnis  gewonnen
hauptsächlich  durch  zwei  Momente,  erstens  durch  die  sprachlichen  Verhältnisse  und  zweitens
durch  die  Geldverhältnisse  in  China.
In  fast  allen  anderen  Ländern  ist  cs  üblich,  daß  der  zugezogene  fremde  Kaufmann ­
  am  meisten  selbst  dazu  beiträgt,  eine  sprachliche  Verständigung  mit  der  einheimischen ­
  Bevölkerung  zu  ermöglichen;  lernt  er  auch  nicht,  die  Sprache  seines
Aufenthaltsortes  völlig  zu  beherrschen,  so  lernt  er  doch  soviel,  daß  er  das  meiste  verstehen ­
  kann.  Insbesondere  der  deutsche  Kaufmann  ist  ja  bekannt  für  seine  Sprachkenntnis
  und  Sprachgewandtheit.  So  bedient  sich  der  fremde  Kaufmann  im  geschäftlichen
Verkehr  —  um  nur  ein  paar  Beispiele  aus  der  Nähe  Chinas  anzuführen  —  in
Singapore  der  leicht  zu  erlernenden  malaiischen  Sprache,  in  Japan  eines,  wenn  auch
stark  korrumpierten  Japanisch.  In  China  ist  das  anders.  In  China  trägt  nicht  der
Ausländer,  sondern  der  Chinese  am  meisten  dazu  bei,  eine  sprachliche  Verständigung
zu  ermöglichen.  In  China  ist  die  Geschäftssprache  zwischen  Einheimischen  und  Fremden
bekanntlich  das  sogenannte  Pidgin-Englisch  (d.  h.  Geschäfts-Englisch,  da  auf  Pidgin-Englisch
  pidgin  =  business)  ....
Da  nun  mit  verschwindenden  Ausnahmen  die  Sprache  des  Landes  dem  fremden
Kaufmann  ein  Buch  mit  sieben  Siegeln  bleibt,  so  ist  dieser  im  Verkehr  mit  chinesischen
Kaufleuten,  die  regelmäßig  natürlich  nicht  Pidgin-Englisch  können,  überall  auf  seine
chinesischen  Angestellten,  in  erster  Linie  also  seinen  verantwortlichen  Komprador,
angewiesen.  Diesem  liegt  denn  auch  als  Äauptaufgabe  ob,  chinesische  Kunden  heranzuziehen. ­
  Dazu  spornt  ihn  die  Provision  an,  die  jede  Geschäftsvermittlung  ihm  einbringt. ­
  Aber  auch  nur  er,  nicht  der  fremde  Chef  des  Laufes,  ist  in  der  Lage,  die
Bonität  der  herangezogenen  chinesischen  Kunden  zu  beurteilen;  der  Komprador  muß
infolgedessen  auch  —  wodurch  er  zugleich  vor  einer  leichtsinnigen  Ausdehnung  des
fremden  Geschäftes  bewahrt  wird  —  die  Bürgschaft  für  die  Kunden,  die  er  seinem
Chef  zuführt,  übernehmen.  Er  muß  bei  jeglichem  Geschäftsabschluß  mit  einem  Chinesen
sich  durch  seine  Anterschrift  seinem  Chef  gegenüber  verpflichten,  für  die  Abnahme  und
die^  Bezahlung  der  bestellten  Waren  persönlich  einzustehen.  Die  Lauptsache  ist  aber,
daß  der  fremde  Kaufmann  auch  nur  mit  Lilse  eines  chinesischen  Angestellten  —
schriftlich  wie  mündlich  —  mit  seinen  chinesischen  Kunden  verhandeln  kann,  und  da  er
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.