Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5.  Großbetriebe  im  Kleinhandel.

177

Der  Schutz  gegen  unlauteren  Wettbewerb  gehört  derselben  größeren  Klasse  von
Rechtsverhältnissen  an,  wie  der  Schutz  des  Autorrechts,  das  Patenttecht,  das  Recht
an  Mustern,  Schutzmarken,  an,  Gebrauch  eines  Namens  oder  einer  Firma.  Sie  alle
fallen  weder  unter  den  Begriff  der  dinglichen  noch  der  obligatorischen  Rechte,  und  da
das  römische  Recht  keine  anderen  Vermögensrechte  kennt  als  diese  beiden,  ist  für  sie
im  römischen  Rechte  kein  Platz.  Schäffle  hat  sie  zun,  erstenmale  unter  den  Begriff
der  ausschließenden  Absatzverhältnisse  zusammengefaßt,  und  die  Rechtswissenschaft,  wie
die  Volkswirtschaftslehre  ist  mit  der  Aufgabe,  sie  in  befriedigender  Weise  zu  konsttuieren,
noch  nicht  zum  Abschlüsse  gelangt.
Das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  beabsichügt  unmittelbar
nur  den  Schuh  des  redlichen  Wettbewerbes  gegen  den  unredlichen;  den  Schutz  des
Publikums  gegen  unsolide  Anerbietungen  beabsichtigt  es  unmittelbar  nicht.  Freilich  ist
auch  ein  solcher  Schutz  nötig,  und  er  wird  an  manchen  Stellen  des  Rechtssystems
gewährt,  beispielsweise  in  den  Paragraphen,  die  sich  gegen  den  Bettug  richten.  Mittelbar
wird  auch  das  kaufende  Publikum  geschützt,  indem  der  unlautere  Wettbewerb  unterdrückt ­
  wird.

5.  Großbetriebe  im  Kleinhandel.
Von  Max  Weigert.
Weigert,  Bericht  über  Besteuerung  der  Großbetriebe  im  Kleinhandel.  Verhandlungendes
26.  Deutschen  tsandelstages  in  Berlin  am  6.  und  7.  April  ,900.  Stenographischer  Bericht.  Berlin,
Liebheit  &  Thiesen,  ,900.  S.  w—,5.
Der  Großbetrieb  hat  sich  im  Kleinhandel  später  als  im  übrigen  Wirtschaftsleben
entwickelt.  Während  in  anderen  Ländern,  in  Frantteich,  England  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  riesige  Warenhäuser  schon  seit  mehreren  Dezennien  bestehen,
sind  derartige  Magazine  bei  uns  erst  seit  etwa  10  Jahren  entstanden  und  haben  sich
der  Gunst  des  kaufenden  Publikums  zu  erfteuen.  Aber  es  muß  gegenüber  der
Anschauung,  als  ob  solche  Bazare  etwa  künstliche  und  naturwidrige  Gebilde  des
Großkapitals  seien,  darauf  hingewiesen  werden,  daß  dieselben  sowohl  bei  uns,  wie  im
Auslande  aus  kleinen  Anfängen  sich  entwickelt  haben  und  ihre  Bedeutung  und  Größe
nicht  nur  ihrer  Kapitalttaft  verdanken,  sondern  in  erster  Linie  auf  Intelligenz,  Geschäftskenntnis ­
  und  Reellität  beruhen.
Welche  Bedeutung  die  Warenhäuser  für  unsere  Volkswirtschaft  haben,  läßt  sich
kaum  besser  schildern,  als  es  in  der  Begründung  geschehen  ist,  welche  die  preußische
Staatsregierung  dem  Gesetzentwürfe,  betteffend  die  Warenhaussteuer,  gegeben  hat.
Es  heißt  darin  wörtlich:  „Durch  ihre  Kapitalkraft  und  die  Größe  ihres  Amsatzes
sind  jene  Betriebe  in  den  Stand  gesetzt,  sich  einen  billigeren  Einkauf  ihrer  Waren  zu
verschaffen  als  ihre  kleineren  Konkurrenten.  Sie  vermögen  größere,  eine  reichere  Auswahl ­
  bietende  Läger  zu  halten  und  dabei  doch  ihr  Kapital  rascher  umzusetzen,  das
Prinzip  des  Verkaufes  nur  gegen  Barzahlung  durchzuführen,  brauchen  nicht  mit  Zinsund
  Kapitalverlusten  an  Außenständen  zu  rechnen  und  können  sich  mit  einem  geringeren
Nutzen  im  einzelnen  begnügen  oder  sogar  ohne  Gefährdung  ihrer  Existenz  längere
Zeit  ohne  Reinerttag  arbeiten.  Sic  sind  in  der  Lage,  ihre  Geschäftshäuser  bis  in  die
höchsten  Etagen  zu  Verkaufsräumen  zu  benutzen,  während  der  kleinere  und  mittlere
Detaillift  nicht  daran  denken  kann,  als  Verkaufsräume  höhere  und  deshalb  billigere  Etagen
zu  mieten.  Wie  der  Räume,  so  ist  auch  bei  dem  großen  Amsah  und  der  infolgedessen
durchzuführenden  Arbeitsteilung  eine  lukrativere  Ausnutzung  des  Personals  möglich."
MoUat,  Volkswirtschaftliches  Lesebuch.  12
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.