Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

1.  Genueser  Bankwesen  im  Mittelalter.

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Der  Edelmetallhandel  blieb  im  Interesse  der  staatlichen  Münze  beschräntt.  2m
übrigen  waren  Bankgeschäfte  seit  dem  13.  2ahrhundert  an  eine  Konzession  gebunden.
Nur  derjenige  durste  sie  betreiben,  welcher  von  dem  Officium  mercantie  geprüft  und
für  würdig  befunden  war.  Der  Bankier  hatte  einen  jährlich  im  Dezember  zu  erneuernden
Eid  zu  schwören,  daß  er  und  seine  famuli  ihr  Amt  gewissenhaft  ausüben  wollten;
außerdem  war  eine  genügende  Sicherheit  zu  stellen.
Der  Bankier  mußte  angeben,  ob  er  sein  Geschäft  aus  eigene  Rechnung  führen
wolle  oder  auch  für  Genossen,  die  dann  gleich  ihm  haftbar  waren.
Für  den  bankerott  gegangenen  Bankier  hasteten  außer  seinen  Bürgen  seine
Brüder  per8onaliter  und  realiter,  außer  wenn  sechs  Monate  vor  Eintritt  der  Insolvenz
Gütertrennung  eingetreten  war,  ferner  seine  Gattin,  außer  wenn  sie  binnen  Jahresfrist
nach  Beginn  des  Bankbetriebes  dem  Officium  mercantie  ausdrücklich  erklärt  hatte,
sie  wolle  nicht  für  ihren  Gatten  hasten.
Trat  Insolvenz  ein,  so  waren  Eintragungen  über  mehr  als  25  £,  die  in  den
beiden  letzten  Tagen  vorgenommen  waren,  ungiltig.  Eintragungen  des  letzten  Monats
zugunsten  des  Bankiers  bestanden  nur  unter  Zustimmung  der  Konkursbehörde  zu  Recht.
In  der  Regel  wurde  den  Konkursgläubigem  ein  besonderer  Magistrat  bestellt.  Sonst
trat  das  Officium  mercantie  ein,  welches  auch  das  Verfahren  eröffnete,  indem  es
die  Bücher  des  fällst  Gegangenen  mit  Beschlag  belegte.
Das  Hauptgeschäft  der  genuesischen  Bankiers  war  die  Kassenführung.  Die
Bankiers  nahmen  von  Einheimischen  und  Auswärtigen  Depositen  an  oder  kassierten
Gelder  für  ihre  Kunden  ein.  Aber  die  so  entstandenen  Guthaben  konnten  die  Bankkunden ­
  mittelst  Amschreibung  in  den  Bankbüchern  verfügen.
Die  Amschreibung  im  Buche  des  Bankiers  galt  als  Zahlung,  sofem  die  cau8a
des  Geschäftes  bei  der  Amschreibung  vermerkt  war.
Der  Deponent  konnte  die  Amschreibung  seines  Guthabens  oder  eines  Teiles  desselben ­
  durch  mündlichen  oder  schriftlichen  Auftrag  bewirken.  Er  konnte  auch  sein  Guthaben ­
  benutzen,  indem  er  Wechsel  auf  seinen  Bankier  zog.
Das  ordnungsmäßig  geführte  Bankbuch  wurde  einer  beglaubigten  Arkunde  gleichgeachtet, ­
  und  wie  der  Notar,  so  konnte  und  mußte  der  Bankier  seine  Bücher  als
Beweismittel  vor  Gericht  produzieren.  Doch  hatten  Einwägungen  in  das  Buch  des
Bankiers  zunächst  nur  Beweiskraft  zugunsten  seiner  Gläubiger  gegen  ihn  und  untereinander,
sofem  kein  Schuldschein  vorhanden  war.  Erst  1413  sanktionierte  das  Gesetz  eine  bereits
vorher  geübte  Praxis,  indem  es  dem  Officium  mercantie  gestattete,  solchen  Eintragungen ­
  prozessuale  Beweiskraft  auch  zugunsten  des  Bankiers  selbst  zuzugestehen.
Die  Genueser  Bankiers  hatten  ihre  Geschäftsfreunde  an  allen  für  den  damaligen
Lande!  in  Betracht  kommenden  Plätzen.  In  jenen  unsichem  Zeiten  hielt  man  sich
bei  Beziehungen  mit  dem  Ausland  meist  an  dort  ansässige  Landsleute,  mit  denen
man  wohl  gar  durch  Bande  des  Blutes  verbunden  war.  Die  Bankiers  schickten
sich  von  Zeit  zu  Zeit  Abrechnung  über  die  von  den  gegenseitigen  Kunden  empfangenen
und  für  sie  geleisteten  Zahlungen.  Diese  ratione8  wurden  gegeneinander  verrechnet.
Durch  das  Amschreiben  in  den  Büchern  der  Bankiers  von  einem  Kunden  zum  andern
und  durch  die  Abrechnungen  der  Bankiers  untereinander  ersparte  die  entwickelte  italienische
Kreditwirtschaft  des  Mittelalters  den  Amsatz  von  Bargeld.  Nur  die  Saldi  brauchten
in  bar  beglichen  zu  werden.
Die  Depositen  waren  teils  befristet,  teils  jeden  Tag  kündbar.  Aber  die  Bankiers
ließen  ihre  Depositen  nicht  müßig  liegen,  sondern  benutzten  sie  zu  allerhand  Geschäften,
die  wir  heute  nicht  als  bankmäßig  bezeichnen.  So  konnte  es  kommen,  daß  ihnen  die
Forderungen  ihrer  Kunden  auf  Rückzahlung  der  Depositen  unbequem  wurden  und  sie
nach  Ausflüchten  suchten,  sich  ihrer  Pflicht  der  Rückzahlung  zu  entziehen.
            
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