5, Die Reichsbank.
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gelb vom 16. Juni 1870 verfügt, welches die fernere Ausgabe von Papiergeld von
dem Erlaß eines Bundesgesetzes abhängig machte.
Auf diese beiden, lediglich den bestehenden Zustand vor weiterer Verschlechterung
schützenden Gesetze beschränkten sich die legislatorischen Maßregeln, welche während der
Zeit des Norddeutschen Bundes auf dem Gebiete des Geld- und Bankwesens ergriffen
wurden. Die Gründung des Reichs, welche den Süden in die politische Einheit mit
cinbezog, gab der Gesetzgebung eine größere Aktionsfreiheit, die sofort benutzt wurde.
5. Die Reichsbank.
Vom Reichsbankdirektorium.
Die Reichsbank [676—(900. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei, [$00]. 5. V)—*5.
In § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 heißt es:
„Unter dem Namen „Reichsbank" wird eine unter der Aufsicht und der Leitung
des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person
besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln,
die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
Kapitals zu sorgen".
Das Grundkapital der Reichsbank wurde auf 120 Millionen Mark festgesetzt*)
(anstatt 60 Millionen bei der Preußischen Bank); es wurde geteilt in 40000 auf
Namen lautende Anteile von je 3000 Mark. Von einer Kapitalbeteiligung des
Reichs wurde abgesehen.
Die wohlbewährte Verfassung der Preußischen Bank war in allen wesentlichen
Zügen vorbildlich für die Verfassung, welche der Reichsbank gegeben wurde.
Die dem Reiche zugeteilte Aufsicht über die Reichsbank wird von dem Bank
kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und vier Mit
gliedern besteht; eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die übrigen der Bundes
rat. Die Leitung der Reichsbank wird ausgeübt vom Reichskanzler und unter diesem
vom Reichsbankdirektorium. Für den Reichskanzler kann ein Stellvertreter ernannt
werden. Das Reichsbankdirettorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die
die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. Es besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten (seit 1887) und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, die
auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Die
Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten; sie
dürfen keine Anteilscheine der Bank besitzen. Die Rechnungen der Reichsbank unter
liegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs.
Gegenüber dieser weitgehenden Kompetenz des Reichs ist die Mitwirkung der
privaten Anteilseigner an der Verwaltung der Bank eine sehr beschräntte. Die
Verttetung der Anteilseigner hat im wesentlichen die Aufgabe, der Bankleitung mit
sachverständigem Rate zur Seite zu stehen und außerdem einen gewissen Schutz zu
bilden gegen die Gefahren, welche häufig genug für große Notenbanken aus einer zu
engen Verbindung mit der Finanzverwaltung des Staates hervorgegangen sind.
*) In Gemäßheit der Banknovelle vom 7. Juni [899 ist das Grundkapital durch Begebung
neuer Anteilscheine bis zum Ende des Jahres $00 auf ;50 Millionen Mark gebracht worden und
bis zum Lnde des Jahres ;zo5> auf >80 Millionen Mark zu erhöhen.