Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

266  Zweiter  Teil.  Lande!.  XII.  Bankwesen.

eine  Bank  eigneten,  deren  Passiven  aus  jederzeit  fälligen  Verbindlichkeiten,  wie  Noten,
bestehen.
Bei  der  Unmöglichkeit,  einheitliche  Vorschriften  für  die  deutschen  Notenbanken
zustande  zu  bringen,  suchten  mehrere  deutsche  Staaten  die  Noten  der  von  anderen
deutschen  Staaten  konzessionierten  Banken  durch  Amlaufsverbote  von  sich  fernzuhalten. ­
  Diese  Verbote  wurden  im  freien  Verkehr  nicht  streng  beachtet,  waren  aber
für  alle  öffentlichen  Kassen  maßgebend  und  wurden  vom  Publikum  als  große  Belästigung ­
  empfunden.
Die  Mißstände  der  Geldverfassung  und  des  Bankwesens  waren  aufs  engste  mit
einander  verflochten.  Gleichwohl  konnte  die  längst  als  notwendig  erkannte  Reform  in
ihrer  Gesamtheit  nicht  mit  einem  Schlage  ins  Leben  gerufen  werden.  Die  zu  lösende
Aufgabe  war  so  vielgestaltig,  daß  nur  Schritt  für  Schritt  vorgegangen  werden  konnte,
freilich  unter  steter  Berücksichtigung  des  innern  Zusammenhangs  unter  den  einzelnen
Teilen  des  ganzen  Reformwerks.  Solange  nicht  ein  einheitliches  deutsches  Münzwesen
geschaffen,  solange  nicht  für  einen  hinreichenden  Goldumlauf  gesorgt  war,  konnte  eine
durchgreifende  Neuordnung  des  Papiergeld-  und  Banknotenwesens  nicht  vorgenommen
werden.  Andererseits  erschwerten  die  Mißstände  auf  diesem  letzteren  Gebiete  die  Durchführung ­
  der  Münzreform.  Eine  rationelle  Bankverfaffung  gehört  zu  den  wichtigsten
Vorbedingungen  für  die  Erhaltung  eines  geordneten  Geldwesens;  die  Regelung  des
Bankwesens  mußte  den  Schlußstein  des  ganzen  Reformwerks  bilden  und  die  neue
Ordnung  mit  lcbens-  und  entwickelungsfähigem  Geiste  erfüllen.
Die  staatsrechtliche  Voraussetzung  für  eine  einheitliche  Geld-  und
Bankreform  war  geschaffen  durch  den  Artikel  4  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  vom  26.  Juli  1867  bezw.  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom
16.  April  1871,  nach  welchem  zu  den  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des
Bundes  bezw.  Reichs  unterliegenden  Angelegenheiten  gehört:
3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz-  und  Gewichtssystems,  nebst  der  Feststellung ­
  der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundiertem  und  unfundiertem
Papiergelde;
4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen.
Eine  durchgreifende  Ordnung  des  Geld-  und  Bankwesens  bot  aber  solange
erhebliche  Schwierigkeiten,  als  die  süddeutschen  Staaten  noch  außerhalb  des  Bundes
standen.  Auf  dem  Gebiete  des  Münzwesens  kam  es  deshalb  vor  der  Reichsgründung
nur  zu  Vorbereitungen  für  eine  Enquete  über  die  Münzfrage,  die  jedoch  infolge  des
Krieges  mit  Frankreich  unterblieb.  Auf  den:  Gebiete  des  Papiergeldes  und  der  Banknoten ­
  wurden  Gesetze  erlassen,  deren  Bestimmung  es  war,  einer  weiteren  Vermehrung
dieser  Geldzeichen  vorzubeugen.  Das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten
vom  27.  März  1870  schreibt  vor,  daß  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten
nur  durch  ein  Bundesgeseh  erteilt  werden,  und  daß  in  gleicher  Weise  die  Erweiterung
bestehender  Notenprivilegien  nur  durch  ein  Bundesgesetz  gestattet  werden  dürfe.
Das  Gesetz  wurde  nach  der  Gründung  des  Reichs  zum  Reichsgeseh  erklärt  und
trat  in  Baden,  Südhessen,  Württemberg  und  Bayern  am  1.  Januar  1872  in  Kraft.
Württemberg  und  Baden,  welche  bisher  noch  keine  Notenbanken  besaßen,  errichteten
noch  kurz  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  solche  Institute,  die  „Württembergische
Notenbank"  zu  Stuttgart  und  die  „Badische  Bank"  zu  Mannheim.  Dadurch  wurde
die  Zahl  der  deutschen  Notenbanken  auf  33  vermehrt.
Das  Gesetz  sollte  ursprünglich  nur  bis  zum  1.  Juli  1872  gelten.  Die  Gültigkeitsdauer
  mußte  jedoch  in  der  Folgezeit  dreimal  verlängert  werden.
Eine  ähnliche  Beschränkung  wurde  hinsichtlich  des  Staatspapiergeldes  durch  das
später  ebenfalls  zum  Reichsgesetz  erklärte  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papier-
            
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