Full text : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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Eine  vermittelnde  Stelle  zwischen  den  Mitgliedern  und
dem  Vorstand  nehmen  die  Inhaber  der  Zahlstellen  ein,  welche
die  Beiträge  und  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  entgegen
zu  nehmen  haben.  Diese  Zahlstellen  finden  sich  in  den  verschiedensten ­
  Stadtteilen.  1893  bestanden  17  solche  Stellen
und  1901  waren  es  29.  Von  den  17  ursprünglichen  Inhabern
halten  heute  noch  7  ihre  Zahlstellen.  Von  den  29  heute  vorhandenen ­
  Zahlstelleninhabern  sind  3  Mitglieder  des  Vorstandes
und  8  Mitglieder  des  Aufsichtsrates.
Ebenso  wird  der  Verkehr  zwischen  Mitgliedern  und
Vorstand  auch  durch  die  einzelnen  Hausverwalter  vermittelt;
ihre  Zahl  beläuft  sich  auf  8,  wovon  2  dem  Vorstand  und  2
dem  Aufsichtsrat  angeboren.
Die  offizielle  Vertretung  der  Mitglieder  ist  die  Generalversammlung. ­
  In  dieser  Generalversammlung  hat  jeder  Genosse ­
  eine  Stimme,  welche  nicht  übertragen  werden  kann.
Sie  entscheidet  in  allen  Angelegenheiten,  die  nicht  nach  Gesetz ­
  oder  Statut  dem  Aufsichtsrate  oder  dem  Vorstande  zugewiesen
  sind.  Ihrer  Beschlußfassung  unterliegen  hauptsächlich ­
  die  folgenden  Gegenstände:
1.  die  Genehmigung  der  Bilanz  und  dieVerteilung  des  Reingewinnes ­
  oder  die  Deckung  eines  etwaigen  Verlustes;
2.  die  Entlastung  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrates;
3.  die  Festsetzung  des  Gesamtbetrages,  welchen  Anleihen
der  Genossenschaft  und  Spareinlagen  nicht  überschreiten ­
  sollen;
4.  der  Bericht  über  die  stattgehabte  gesetzliche  Revision;
5.  die  Wahl  des  Aufsichtsrates;
6.  die  Genehmigung  der  vom  Aufsichtsi’at  vorzulegenden
Geschäftsordnung;
7.  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
des  Aufsichtsrates,  sowie  die  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen ­
  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des
Aufsichtsrates;
8.  die  Enthebung  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  oder
der  Liquidatoren  von  ihren  Ämtern;
9.  die  endgültige  Absetzung  von  Mitgliedern  des  Vorstandes, ­
  welche  der  Aufsichtsrat  vorläufig  von  ihren
Geschäften  enthoben  hat;
            
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