Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

94 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
2. 
Die Trennung von Verfügungsmacht und Teilnahme, 
auf der der Unterschied zwischen Vertragspartei und Vertrags 
mitglied beruht, hält jede Störung in dem Abschluß und 
der Durchführung eines Tarifvertrags fern, die durch ein 
Eingreifen vieler einzelner stattfinden könnte. Indem wir 
die einzelnen innerhalb und außerhalb der Organisationen 
als Vertragsmitglieder zulassen, droht indessen diese Störung 
von einer anderen Seite. Den Vertragsmitgliedern können 
kraft ihrer Teilnahme am Tarifrecht als einzelnen Ansprüche 
und Verpflichtungen erwachsen, die sich aus Verletzungen des 
Tarifvertrags ergeben. Es liegt im Wesen solcher Tarif- 
verletzungen, daß sie oft gleichmäßige Massenansprüche und 
Massenpslichten Hervorrufen. Man denke an Aussperrungen 
oder Streiks während eines Tarifvertrags. Wie könnten in 
solchen Fällen, die oft Tausende betreffen, Einzelansprüche 
von allen einzelnen und gegen alle einzelnen geltend ge 
macht werden? Solche Ansprüche müssen einheitlich erledigt 
werden können. Deshalb sind Einrichtungen zu treffen, die 
eine einheitliche Aktion auch hier gewährleisten. Die Vertrags 
mitglieder müssen in der Rechtsverfolgung sozial gebunden 
werden. 
Diese Bindung wird durch den Gedanken der Re 
präsentation in Recht und Pflicht ermöglicht. Er be 
deutet: Nur eine einheitliche Stelle kann die Ansprüche der 
einzelnen geltend machen, nur gegen eine solche Stelle können 
Ansprüche an die einzelnen geltend gemacht werden'). Wir 
beschränken uns hier auf die Aktivs eite der Repräsentation. 
Denn soweit jene Einheit wirksam werden soll, um Pflichten 
durchzusetzen, kreuzt hier ein Gedanke von besonderer Be 
deutung, der Gedanke der Selbstexekution. Dieser aber 
') Eine solche Regelung muß zwingend sein, weil sonst das öffentliche 
Interesse, das eine zweckmäßige Durchführung der Rechtsverfolgung aus dem 
Tarifvertrag verlangt, unbefriedigt bleiben könnte.
	        
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