Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

96 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Vorgehen unabhängig von dem Willen der einzelnen ist. 
Die Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder ver 
schwinden als selbständige obligatorische Rechtsbeziehungen, 
um in dem sozialrechtlichen Verhältnis der Mitglieder zu 
ihrem Verbände aufzugehen. Das organisierte Vertrags 
mitglied rechnet wegen seiner Ansprüche aus dem Tarif 
vertrag nicht mit dem Gegner, sondern mit seinem Ver 
bände ab, der sich seinerseits mit dem Gegner auseinander 
gesetzt hat^). Wie diese sozialrechtliche Abrechnung durch 
zuführen ist, bleibe die freie Sorge der Vertragsorganisation. 
Sie kann statutarisch von vornherein Normen dafür auf 
stellen, sie kann aber auch von Fall zu Fall entscheiden, wie 
den Interessen der einzelnen entsprochen werden soll. Das 
Recht braucht nicht zu regeln, was die Beteiligten selbst am 
besten ordnen. 
In den bisherigen gesetzgeberischen Versuchen ist der 
Gedanke der Repräsentation der Mitglieder durch ihre Ver 
tragsorganisation nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt. 
Es wird ein Anlauf zu ihm gemacht, aber der Versuch bleibt 
auf halbem Wege stehen, weil er sich in den Gedankengängen 
des individualistischen Rechtsverkehrs verliert. Charakteristisch 
dafür sind die Gesetzentwürfe Rofenthal und Wölb- 
ling^). Rosenthal bestimmt (§ 6): 
„Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem Tarif 
vertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit 
deren Zustimmung geltend machen." 
Wölbling schlägt vor (§ 6): 
„Aus einem Tarifverträge kann jeder Berufsverein, 
und zwar auch als Vertreter seiner Mitglieder, 
klagen." 
') Eine solche Umwandlung obligatorischer in sozialrechtliche Beziehungen 
ist schon von Gierke, Genossenschaftsrecht II, z. B. S. 386, beobachtet üvorden 
(für Städte und Zünfte). 
2 ) Vgl. auch den schwedischen, § 11, italienischen, Ziff. 8, und 
französischen Entwurf, Art. 20 Abs. 1 u. 3.
	        
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