Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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bedarf der eigenen Darstellung, an die erst später herangetreten 
werden kann. 
a) Für die organisierten Vertragsmitglieder finden 
wir die natürliche Stelle zur Repräsentation m den Ver 
tragsorganisationen, denen sie angehören. Der Ver 
tragsorganisation sind die Interessen ihrer Mitglieder an 
vertraut und sie hat ein eigenes Interesse daran, sie zu 
schützen. Sie kann sie schützen, denn sie hat die personen 
rechtliche Gewalt über ihre Mitglieder. Diese befähigt sie, 
die Interessen der einzelnen einheitlich zusammenzuführen. 
Die Organisationen treten für diese Ansprüche ein, wie früher 
die alten Herrschafts- und Genossenoerbände für ihre Mit 
glieder in der Rechtsverfolgung eingetreten sind, wie heute 
noch der Staat anderen Staaten gegenüber die Ansprüche 
seiner Bürger aus Kriegsbeschädigungen geltend macht, und 
wie es dem Zuge der Zeit entspricht, der die Einzelaktionen 
hinter der Leitung durch die Orgauisation zurücktreten 
läßt. „Die ckomiuatio hat ckstsualo zur Folge," wie es ein 
mal Sickel mit einem treffenden Wort ausgesprochen hat. 
Diese „defensio“ fassen wir nicht als eilte Vertretung im 
juristischen Sinne auf. Die Vertragsorganisationen sollen 
jene Ansprüche nicht im Namen der einzelnen geltend 
machen. In diesem Falle hätten die einzelnen die selb 
ständige Verfügungsmacht über sie, die gerade ausgeschlossen 
werden soll. Wir fassen sie als eine Schutzgewalt „kraft 
Amtes" auf Z, die der Staat den Organisationen aus Zweck 
mäßigkeitsgründen einräumt. Die Organisation macht die 
Ansprüche im eigenen Namen geltend und über ihre Geltend 
machung entscheidet nicht nur das Interesse der einzelnen, 
sondern auch das Interesse der Organisation, die bei ihrem 
*) Vgl. dazu allgemein Stein, Zivilprozeßordnung, 5. Ausl., I 
S. 129 sul) o, und Kiehl, BuschZ. 30 S. 353: „Der Verfügungsberechtigte 
handelt so, wie er es tut, lediglich, weil er es so will, und weil das Wollen 
dürfen seine ihm vom Gesetze verliehene Befugnis ist. Man kann bei ihm 
mithin auch nicht einmal von mittelbarer Stellvertretung reden/'
	        
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