Object: Ein Arbeitstarifgesetz

112 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau deS Tarifrechts. 
mäßig erfüllt, verletzt nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern 
auch den Tarifvertrag, der ihm gebietet, nicht nur Arbeits 
verträge tarifmäßig abzuschließen, sondern auch tarifmäßig 
zu erfüllen. Er verletzt den Arbeitsvertrag als Partei des 
Arbeitsvertrags und den Tarifvertrag als Beteiligter des 
Tarifvertrags (S. 137 f.). Der Tarifvertrag ist also nicht aus 
geschaltet, auch wenn der Inhalt der Tarifverträge durch die 
Tarifnormen unabdingbar festgelegt ist. Denn die tarifwidrige 
Verletzung des Arbeitsvertrags ist immer auch Ungehorsam 
gegen den Tarifvertrag (S. 138). Es ist dieselbe Erscheinung, 
die das Gesetz zeigt, wenn z. B. ein bestimmtes Verhalten 
im Arbeitsvertrag nicht nur zivilrechtliche Vertragsfolgen 
nach sich zieht, sondern auch öffentlich-rechtliche Schutzmaß 
regeln und Strafen. Wie der Tarifvertrag bei einem solchen 
Ungehorsam eingreift und neben den Maßnahmen der Par 
teien des Arbeitsvertrags seinem Schutze unabhängig von 
ihnen dient, ist später zu erörtern st. Diese spätere Betrach 
tung wird auch ergeben, daß es nicht nötig ist, wie Geßler 
vorgeschlagen hat, die Erfüllung des tarifmäßigen Arbeits 
vertrags durch öffentliche Strafe zu sichern st. 
Sodann liegt es im Wesen eines jeden Tarifvertrags, die 
Tarifbeteiligten in der Wahrnehmung ihrer tariflichen Rechte 
zu sichern. In vielen Tarifverträgen ist das Verbot der 
„Maßregelung" ausgesprochen, wonach kein tarifbeteiligter 
Arbeiter wegen etwaigen Eintretens für tarifliche Rechte ent 
lassen oder sonst benachteiligt werden darf. Dieses Verbot hat 
besondere Bedeutung für die sog. Vertrauensmänner, die in 
Tarifbetrieben zur Kontrolle für die Einhaltung der Tarif 
normen von den Arbeiterorganisationen bestellt sind und an 
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert wären, wenn sie 
entlassen werden könnten, weil sie die ihnen übertragenen 
Funktionen ausgeführt haben. Die praktische Geltung der 
1) Damit erledigen sich die Bedenken Leiparts a. a. O. S. 83. 
2 ) Dies ist im Kriege geschehen; vgl. die Bekanntmachung des Ober 
kommandos in den Marken vom 21. Dezember 1915 (SozPr. XXV S. 287).
	        
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