112 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau deS Tarifrechts.
mäßig erfüllt, verletzt nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern
auch den Tarifvertrag, der ihm gebietet, nicht nur Arbeits
verträge tarifmäßig abzuschließen, sondern auch tarifmäßig
zu erfüllen. Er verletzt den Arbeitsvertrag als Partei des
Arbeitsvertrags und den Tarifvertrag als Beteiligter des
Tarifvertrags (S. 137 f.). Der Tarifvertrag ist also nicht aus
geschaltet, auch wenn der Inhalt der Tarifverträge durch die
Tarifnormen unabdingbar festgelegt ist. Denn die tarifwidrige
Verletzung des Arbeitsvertrags ist immer auch Ungehorsam
gegen den Tarifvertrag (S. 138). Es ist dieselbe Erscheinung,
die das Gesetz zeigt, wenn z. B. ein bestimmtes Verhalten
im Arbeitsvertrag nicht nur zivilrechtliche Vertragsfolgen
nach sich zieht, sondern auch öffentlich-rechtliche Schutzmaß
regeln und Strafen. Wie der Tarifvertrag bei einem solchen
Ungehorsam eingreift und neben den Maßnahmen der Par
teien des Arbeitsvertrags seinem Schutze unabhängig von
ihnen dient, ist später zu erörtern st. Diese spätere Betrach
tung wird auch ergeben, daß es nicht nötig ist, wie Geßler
vorgeschlagen hat, die Erfüllung des tarifmäßigen Arbeits
vertrags durch öffentliche Strafe zu sichern st.
Sodann liegt es im Wesen eines jeden Tarifvertrags, die
Tarifbeteiligten in der Wahrnehmung ihrer tariflichen Rechte
zu sichern. In vielen Tarifverträgen ist das Verbot der
„Maßregelung" ausgesprochen, wonach kein tarifbeteiligter
Arbeiter wegen etwaigen Eintretens für tarifliche Rechte ent
lassen oder sonst benachteiligt werden darf. Dieses Verbot hat
besondere Bedeutung für die sog. Vertrauensmänner, die in
Tarifbetrieben zur Kontrolle für die Einhaltung der Tarif
normen von den Arbeiterorganisationen bestellt sind und an
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert wären, wenn sie
entlassen werden könnten, weil sie die ihnen übertragenen
Funktionen ausgeführt haben. Die praktische Geltung der
1) Damit erledigen sich die Bedenken Leiparts a. a. O. S. 83.
2 ) Dies ist im Kriege geschehen; vgl. die Bekanntmachung des Ober
kommandos in den Marken vom 21. Dezember 1915 (SozPr. XXV S. 287).