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I.
Das Problem des Tarifrechts und die legislative
Rechtswissenschaft.
1.
Wenn man die Entwicklung der sozialen Gesetzgebung
der letzten Jahrzehnte in Deutschland betrachtet, so ist man
erstaunt über den geringen Anteil, den die Rechtswissen
schaft an ihr genommen hat. Sie hat sich an den Kämpfen,
die über das Verhältnis des Staates zu dem einzelnen seit
den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei uns ge
führt wurden, kaum beteiligt und es dem Denken anderer
Wissenschaftskreise überlassen, sich mit den Grundfragen und
Formen zu beschäftigen, die sich aus einer neuen sozialen
Entwicklung und einem veränderten sozialen Denken ergaben.
Den Grund für diese Enthaltsamkeit sehen wir in der
Berufsauffassung, welche die moderne Rechtswissenschaft auch
heute noch fast ausschließlich beseelt. Sie besteht in dem
Gedanken, daß sich die juristische Tätigkeit in der Rechts-
anwendung erschöpfe. „Rur was der Richter braucht,
braucht auch der Jurist, und das richterlich Unbrauchbare
ist auch das juristisch Unbrauchbare." Mit diesen Worten hat
schon Ludwig Knappt) die moderne Rechtswissenschaft,
soweit sie nicht Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie ist,
charakterisiert. Sie erklären die Alleinherrschaft des Positivis
mus in der heutigen Rechtswissenschaft. Die Erkenntnis des
geltenden Rechts ist das Ziel, dem der große Strom der
rechtswissenschaftlichen Arbeiten unsrer Zeit zustrebt. Soziale
i) System der Rechtsphilosophie, 1857, S. 228, § 157.
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