Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

G Einführung. 
Wissenschaft in gleich präziser Weise lösen kann. So steht 
für die Rechtswissenschaft neben dem Ideal der Rechts 
anwendung das Ideal der Rechtsvollendung. Schöpfe 
rische Geister der Rechtswissenschaft waren immer von ihm 
erfüllt. Sie strebten auch als Juristen über das geltende 
Recht hinaus durch Darlegung neuer Rechtsformen nach 
neuen Wegen für die Gesetzgebung. Man erinnere sich 
der Worte, die Otto Bähr* *) ausgesprochen hat: „Die 
Rechtswissenschaft hat nicht bloß Stellung unter dem Ge 
setze zu nehmen, um den bereits in vollendeter Form vor 
liegenden Rechtsgedanken sich anzueignen. Sie hat auch 
noch den weit höheren Beruf, den Rechtsgedankeu, der noch 
unvollendet und unausgesprochen im Bewußtsein der Zeit 
lebt, zum Ausdruck und zur theoretischen Gestaltung zu 
bringen, und damit der Gesetzgebung vorzuarbeiten." In der 
Tat vollendet sich erst in der legislativen Richtung der Beruf 
der Rechtswissenschaft^). Denn wenn die Rechtswissenschaft 
eine Zweckwissenschaft ist, wie sie Stammlers genannt hat, 
so hat sie die Aufgabe, die rechtlichen Mittel für bestimmte 
Zwecke zu untersuchen. Diese Mittel kann das geltende Recht 
enthalten. Dann ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft mit 
ihrer Erkenntnis abgeschlossen. Das geltende Recht kann sie 
aber auch nicht enthalten. Dann bedarf das rechtswissen 
schaftliche Denken zu seinem Abschluß einer Betätigung des 
Gedankens der Rechtsvollendung. Er führt zu neuem Leben 
in der Rechtswissenschaft. Jetzt begnügt sie sich nicht mehr 
mit einem fertigen Bilde, in dem das soziale Leben erstarrt 
ist; sie erschafft sich aus eigenen Mitteln ein eigenes Werk. 
Das soziale Leben, das der positiven Rechtswissenschaft eine 
fertige Tatsache ist, wird der legislativen Rechtswissenschaft 
zum Problem. Damit tritt sie aus der Isolierung heraus. 
tz Der Rechtsstaat, 1864, S. 193/94. 
-) Anton Menger, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissen 
schaft, 1895. 
*) Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, S. 55 ff.
	        
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