178 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
würde damit den Zustand aufrecht erhalten, der bereits heute
bezüglich der Schiedsverträge in Tarifverträgen besteht'), es
kann ihn übertragen auf die Angelegenheiten des Tarifzwangs,
sowie der Tarifverwaltung, und ihn der Organisation der
Tarifbehörden anpassen. Eine Freiheit, sich der rechtlichen
Behandlung des Tarifvertrags überhaupt zu entziehen, wäre
damit nicht gegeberr. Denn nur dann würden die Tarif
behörden nicht eingreifen, wenn an ihrer Stelle Bertrags-
stellen in der vorgeschriebenen Form errichtet sind. So wenig
nach geltendem Recht ein Ausschluß des Rechtsweges zulässig
ist, darf es nach neuem Recht der Fall sein, denn der Tarif
vertrag soll ein Rechtsvertrag bleiben und sein rechtlicher
Schutz liegt nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern
der staatlichen Gesamtheit überhaupt.
i) Vgl. dazu den Aufsatz von Maguhn, „Die rechtliche Bedeutung
der Schiedsklauseln in Tarifverträgen" im Einigungsamt I S. 249 ff., wo
auch weitere Literatur angegeben ist.