Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

170 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
der Tarifbehörden maßgebend sein. Sie führt zu einer aus 
schließlichen Zuständigkeit der Tarifbehörde für alle Tarif 
sachen. Damit fällt auch die Spaltung weg, die nach 
geltendem Recht besteht, wonach für Streitigkeiten aus dem 
Tarifvertrag die ordentlichen Gerichte, für Streitigkeiten aus 
den tariflichen Arbeitsverträgen die Gewerbe- und Kauf 
mannsgerichte zuständig, im übrigen aber für die Fragen 
der Tarifverwaltung eigene Behörden überhaupt nicht zu 
fiuden sind. 
Dazu kommt als zweites die Spezialisierung. Für 
Tarifsachen besondere Tarifbehörden! Die Gründe dafür er 
geben sich aus dem Gesagten. Es genügt nicht, die Tätigkeit 
der Tarifbehörden in einer Stelle zusammenzufassen, sie 
müssen auch für Tarifzwecke besonders geeignet fein. Dazu 
ist nicht nötig, daß von Grund auf neue Behörden geschaffen 
werden. Ein solches Verfahren würde sich für Tarifsachen 
nicht empfehlen. Denn diese Sachen find nicht so zahlreich, 
daß sich eine völlige Neuschöpfung lohnen könnte. Es genügt 
ein besonderer Einbau in bereits bestehende Einrichtungen. 
Diese Einrichtungen find durch die Gewerbe- und Kaufmanns 
gerichte, die Amtsgerichte, Landgerichte und das Reichsgericht 
gegeben. Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können 
ohne weiteres, so wie sie sind, für Tarifzwecke übernommen 
werden. Einer Anpassung an die besonderen Aufgaben der 
Tarifbehörden bedürfen nur die übrigen genannten ordent 
lichen Gerichte. Sie müssen für Tarifzwecke innerlich um 
gebildet werden. Sie müssen aus Beamtengerichten Volks 
gerichte werden. 
Damit dies geschehen kann, ist ein drittes nötig: die 
Durchdringung der Tarifbehörden mit dem Gedanken der 
Selbstverwaltung auf dem Gründe der Parität aller 
Beteiligten. Wenn dieser Gedanke die Gerichte durchziehen 
wird, der ihnen heute noch fremd ist, werden sie als Tarif 
behörden tätig fein können, trotzdem sie im Beamten 
organismus der ordentlichen Gerichte wurzeln. Der Ge-
	        
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