Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 171 
danke muß konsequent durchgeführt werden. Er darf nicht, 
wie heute, nach der ersten Instanz abbrechen. Diejenigen 
Schichten, die imstande und bereit sind, die Funktionen 
der Rechtsprechung und Verwaltung in Tarifsachen mit zu 
übernehmen, sind in erster Linie die beteiligten Kreise der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber sie sind es nicht allein. 
Sie konnten in den erstinstanzlichen Gewerbe- und Kaufmanns 
gerichten ausreichen. Sobald wir aber daran denken müssen, 
weitere Instanzen aufzubauen, sind auch andere Schichten 
heranzuziehen. Wir denken in der Berufungsinstanz an die 
Vorsitzenden der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte selbst, die 
neben Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Vorsitzenden 
der Kammer für Tarifsachen, der den Mitgliedern des Land 
gerichts zu entnehmen ist, den Kreis bilden sollen, der über 
die Berufung in Tarifsachen verhandelt. In der Revisions 
instanz, die das Reichsgericht bilden soll, wäre dieser Kreis 
noch mehr zu erweitern. Hier müßten auch Vertreter der 
tariffähigen Berufsvereine der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
mitwirken, auch andere Sozialpolitiker von Ruf. so daß in 
der letzten Instanz mit dem Vorsitzenden, einem Senats 
präsidenten am Reichsgericht, und zwei Reichsgerichtsräten, 
die zusammen das staatliche Interesse vertreten, alle Kreise 
zur Aussprache kommen könnten, die an dem Tarifwesen ein 
irgendwie geartetes Interesse haben. Würde dieser Gedanke 
durchgreifen, so bestünde ein lebensvoller Organismus für 
die behördliche Wahrung der Tarifgeschäfte. Er wäre wohl 
leistungsfähiger als der nur bureaukratisch organisierte Amts 
betrieb. Denn es ist wahr, was der Schöpfer der Selbst 
verwaltung in Preußen, Freiherr vom Stein, in seiner- 
berühmten Nassauer Denkschrift vom Jahre 1807') ausgeführt 
hat, und an die wir uns erinnern wollen, wenn wir hier 
den Segen der Selbstverwaltung so sehr preisen: „Der Formen 
kram und Dienstmechanismus in den Kollegien wird durch 
i) Zitiert nach Max Lehmann, Freiherr vom Stein, 1903, 2. Teil, 
S. 70. 77, 78.
	        
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