II. Ausblick.
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Sinzheimer
Ein Arbeitstarifgesetz.
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soziale Selbstbestimmung selbst zu regeln, bevor der Staat
im Verordnungswege Vorschriften erläßt, oder sich ihnen zu
entziehen, wenn er sie erlassen hat. Es ist eine Entlastung
von bureaukratischem Druck, wenn die Beteiligten wählen
können, ob sie ihre Verhältnisse selbst regeln oder durch den
Staat regeln lassen wollen.
Eine solche Neuorientierung des Arbeitsrechts würde
zugleich den Gedanken der sozialen Selbstbestimmung im
Rechte weiter und tiefer pflanzen. Die Möglichkeit, diese
Wege zu gehen, ist mit der Schaffung eines Arbeitstarif
gesetzes gegeben. Ob der Staat sie beschreiten will, hängt
nicht nur davon ab, daß sie als Anwendung des in der
Tarifregelung wirkenden Grundgedankens eingesehen werden,
sondern auch, daß das allgemeine staatliche Wirken einer
Richtung zutreibt, die eine Neuordnung der Willensbeziehungen
zwischen Unternehmer und Arbeiter zum Ziele hat.