208 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung iin Recht.
autonomie, statt des staatlichen Zwangs Selbstexekution — das
sind die neuen Kräfte, die nach einer weiteren gesetzlichen
Anerkennung und Benutzung rufen. Der Staat kann sich
diese Kräfte einverleiben, wenn er das dispositive
Recht erforderlichen Falls nicht nur aufdierechts-
geschäftliche Freiheit der einzelnen, sondern auch
auf die Rechtsbildungs -und Verwaltungsfreiheit
der organisierten Gruppen einstellt.
In doppelter Weise kann diese Einstellung des Sozial
willens in die Funktionsweise des staatlichen Rechts erfolgert.
Der Staat kann anordnen, daß seine Gesetze nur gelten
sollen, wenn Tarifverträge nichts anderes bestimmen, und
daß seine Rechtsverordnungen nur erlassen oder angewendet
werden sollen, soweit Tarifverträge nicht vorhanden sind.
Eine solche Anlage des dispositiven Rechts des Staates würde
der sozialen Selbstbestimmung den Vorrang vor dem Einzel-
willen und der bureaukratischen Regelung zuweisen. Nach
beiden Richtungen hin wäre dies vorteilhaft. Das dispositive
Recht steht zu oft nur auf dem Papier. Seine Wegbedingung
erfolgt nicht, weil beide Teile in freier Übereinkunft eine
andere Regelung wollen, sondern weil wegen ihrer ver
schiedenen sozialen oder wirtschaftlichen Stärke der eine Teil
dem Willen des anderen sich unterwerfen muß. So ist auf
weiten Gebieten des Arbeitsrechts schon längst der einseitig
bestimmte Formularvertrag an die Stelle des objektiven
Rechts, sozialer Machtwille an die Stelle staatlicher Rechts
anschauung getreten. Dispositives Recht kann daher in vielen
Fällen nur zur Wahrheit werden, wenn zur Verfügung über
dasselbe auch wirklich gleich starke Kräfte, die nach eigenen
Interessen handeln können, berufen werden. Die Form des
Rechts muß von den sozialen Kräften abhängig sein, die es
tragen. Ändern sich diese, so muß sich auch jene wandeln.
Die soziale Selbstbestimmung zeigt den Weg für diese Wand
lung. Andrerseits können alle Beteiligten gewinnen, wenn
sie rechtlich die Möglichkeit haben, ihre Angelegenheiten durch