Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

208 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung iin Recht. 
autonomie, statt des staatlichen Zwangs Selbstexekution — das 
sind die neuen Kräfte, die nach einer weiteren gesetzlichen 
Anerkennung und Benutzung rufen. Der Staat kann sich 
diese Kräfte einverleiben, wenn er das dispositive 
Recht erforderlichen Falls nicht nur aufdierechts- 
geschäftliche Freiheit der einzelnen, sondern auch 
auf die Rechtsbildungs -und Verwaltungsfreiheit 
der organisierten Gruppen einstellt. 
In doppelter Weise kann diese Einstellung des Sozial 
willens in die Funktionsweise des staatlichen Rechts erfolgert. 
Der Staat kann anordnen, daß seine Gesetze nur gelten 
sollen, wenn Tarifverträge nichts anderes bestimmen, und 
daß seine Rechtsverordnungen nur erlassen oder angewendet 
werden sollen, soweit Tarifverträge nicht vorhanden sind. 
Eine solche Anlage des dispositiven Rechts des Staates würde 
der sozialen Selbstbestimmung den Vorrang vor dem Einzel- 
willen und der bureaukratischen Regelung zuweisen. Nach 
beiden Richtungen hin wäre dies vorteilhaft. Das dispositive 
Recht steht zu oft nur auf dem Papier. Seine Wegbedingung 
erfolgt nicht, weil beide Teile in freier Übereinkunft eine 
andere Regelung wollen, sondern weil wegen ihrer ver 
schiedenen sozialen oder wirtschaftlichen Stärke der eine Teil 
dem Willen des anderen sich unterwerfen muß. So ist auf 
weiten Gebieten des Arbeitsrechts schon längst der einseitig 
bestimmte Formularvertrag an die Stelle des objektiven 
Rechts, sozialer Machtwille an die Stelle staatlicher Rechts 
anschauung getreten. Dispositives Recht kann daher in vielen 
Fällen nur zur Wahrheit werden, wenn zur Verfügung über 
dasselbe auch wirklich gleich starke Kräfte, die nach eigenen 
Interessen handeln können, berufen werden. Die Form des 
Rechts muß von den sozialen Kräften abhängig sein, die es 
tragen. Ändern sich diese, so muß sich auch jene wandeln. 
Die soziale Selbstbestimmung zeigt den Weg für diese Wand 
lung. Andrerseits können alle Beteiligten gewinnen, wenn 
sie rechtlich die Möglichkeit haben, ihre Angelegenheiten durch
	        
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