Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
S. 169 ff. 
II. Die Verfassung der Tarifbehörden. 
8 60. 
Die Tarifbehörden sind 
die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte oder die Amts 
gerichte, 
die Landgerichte, 
das Reichsgericht. 
Auf die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte finden die Be 
stimmungen der §§ 1—25 des Gewerbegerichtsgesetzes und 
der §§ 1—15 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, im 
übrigen finden die Bestimmungen des Gerichtsverfasfungs- 
gesetzes Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften 
Abweichungen enthalten. 
8 61. 
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bilden die erste Instanz 
für alle Tariffachen. 
Das Gewerbegericht ist für Tariffachen zuständig, für 
die das Kaufmannsgericht nicht zuständig ist. 
Das Kaufmannsgericht ist für Tariffachen aus denjenigen 
Tarifverträgen zuständig, die Arbeitsverhältniffe regeln, auf 
welche § 1 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, 
Anwendung findet. 
8 62. 
Ist ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht nicht vorhanden, 
so sind die Amtsgerichte zuständig. 
8 63. 
Die Amtsgerichte für Tarifsachen bestehen aus dem Amts 
richter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die zur Hälfte 
aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern ent 
nommen sind. 
Die Beisitzer werden von dem nach § 40 des Gerichts- 
verfasfungsgesetzes bestellten Ausschuß für jedes Geschäftsjahr
	        
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