Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
§ 17 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes findet An 
wendung. Doch trifft die dort vorgesehenen Entscheidungen, 
wenn es sich um Wahlen für die Landgerichte oder Amts 
gerichte handelt, der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der 
Reichskanzler. 
Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt 
für ungiltig erklärt, so ist in den Fällen der §§ 63 und 67 
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler be 
fugt, die erforderlichen Beisitzer aus den Kreisen zu berufen, 
denen sie angehören sollen. 
Die Statuten der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte 
haben Vorsorge zu treffen, daß die Zahl ihrer Beisitzer auch 
für die Besetzung der Amtsgerichte, Kammern und Senate 
für Tarifsachen ausreicht. 
8 75. 
Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzendeu sind 
verpflichtet, ihrer Berufung als Beisitzer zu folgen. 
Die übrigen Beisitzer können aus wichtigen Gründen 
ihre Ernennung oder Wahl ablehnen. Über die Zulässigkeit 
der Ablehnung entscheidet in den Fällen der 88 63 und 67 
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler. 
8 76. 
Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden, sowie 
die in ß 70 Ziffer 4 bezeichneten Personen erhalten für ihre 
Tätigkeit als Beisitzer eine Vergütung und für ihre Reise 
kosten Entschädigung. Das Nähere darüber bestimmt der 
Bundesrat durch allgemeine Anordnung. 
Aus die übrigen Beisitzer finden die für Schöffen gegebenen 
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der 
Schöffen und Geschworenen vom 29. Juli 1913, und der Bekannt- 
machmig des Bundesrats, betreffend die Tagegelder und Reise 
kosten der Schöffen und Geschworenen, vom 2. August 1913, 
entsprechende Anwendung.
	        
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