Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 233 
8 86. 
Auf die Verkündung der Urteile findet ß 48 des Gewerbe 
gerichtsgesetzes in allen Instanzen Anwendung. 
Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. 
8 87. 
Soweit eine Frist für die Einlegung oder Begründung 
der Rechtsmittel vorgesehen ist, beträgt diese Frist eine Woche. 
Die Einlegung des Rechtsmittels vor der Zustellung der 
Entscheidung ist giltig. 
8 88. 
Das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln steht im 
Tarifinteresse auch dem Vorsitzenden desjenigen Gerichts zu, 
welches die Entscheidung erlassen hat. 
Will der Vorsitzende dieses Recht ausüben, so hat er es 
bei der Verkündung oder Mitteilung der Entscheidung zu 
erklären. 
Das Recht wird durch den Tarifanwalt wahrgenommen, 
den der Vorsitzende beauftragt. 
Im übrigen gelten die Vorschriften, die für die Parteien 
bei der Einlegung von Rechtsmitteln gelten. 
Die Kosten trägt die Staatskasse. 
8 89. 
Für die Verpflichtung der unterliegenden Partei zur 
Kostentragung gilt § 52 des Gewerbegerichtsgesetzes. 
8 90. 
Auf die Gebühren des Verfahrens in erster Instanz findet 
die Vorschrift des § 58 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende 
Anwendung. 
In den höheren Instanzen gelten die in dieser Vorschrift 
angegebenen Sätze entsprechend. Die höchste Gebühr beträgt 
einhundert Mark. Die Kaiserliche Verordnung über den 
Geschäftsgang und das Verfahren der Tarifbehörden bestimmt 
darüber Näheres.
	        
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