Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
b) Besondere Vorschriften. 
§ 91. 
§ 31 des Gewerbegerichtsgesetzes findet auf Rechtsanwälte 
keine Anwendung. 
8 92. 
Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 58 
Absatz 6 und 25 Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes nicht. 
Die Landesjustizverwaltung kann vorschreiben, daß Ge 
bühren in geringerem Betrag oder gar nicht erhoben werden. 
8 93. 
Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Streit 
gegenstandes den Betrag von fünfhundert Mark übersteigt. 
Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht. 
8 94. 
Für das Verfahren vor dem Berufungsgericht gelten 
folgende besonderen Vorschriften: 
1. Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 
§ 262 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung findet keine 
Anwendung. 
2. § 520 Satz 4 der Zivilprozeßordnung findet keine An 
wendung. 
3. Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung 
Zeugen und Sachverständige laden, sowie Akten und 
Urkunden einziehen, deren Vernehmung oder Vorlage er 
nach dem Urteil erster Instanz oder nach dem schriftlichen 
Vorbringen der Parteien für erforderlich hält. Über 
ihre Beweiserheblichkeit beschließt das Gericht. 
4. Mit Einverständnis der Parteien kann ohne mündliche 
Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht den 
Sach- und Streitstand auf Grund einer früheren münd 
lichen Verhandlung und nach dem Ergebnis einer 
etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er-
	        
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