Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Einführung. 
Der Vergleich mit der Technik liegt tatsächlich nahe^ Wie 
es z. B. für die Baugebilde der Gegenwart, die dem Ver 
kehr, der Industrie und dem Handel dienen sollen, gilt, 
eigene Ausdrucksformen aus neuen technischen und räum 
lichen Voraussetzungen aufzubauen und das moderne Pro 
blem der Verkehrsbewegung als neuen für den räumlichen 
Organismus formbestimmenden Faktor zu behandeln?), 
so erwacht für das Recht, — das im Wesen geistige Archi 
tektur ist —, die Aufgabe, eine aus neuen sachlichen Be 
dingungen erwachsene, nicht aus alten Prinzipien ge 
schöpfte eigene Form, die Massenform, zu finden. Im 
Tarifvertrag will die Masse rechtlich selbständig 
auftreten und sich selbst regulieren. Dies sind die 
neuen sachlichen Bedingungen, denen das Recht Ausdruck 
geben muß. „II doit donc s’adapter aux manifestations de 
cette vie sociale collective, et s’inspirer, non de ce qui 
aurait pu etre d’apres ses principes, mais de ce qui est 
dans les faits . .“ schreibt Valere Claes mit Recht in 
seinem trefflichen Buche ch. * 
Darum sind zunächst unter Ausschaltung individual 
rechtlicher Vorstellungen Formen zu finden, in denen kol 
lektive Interessen zum Ausdruck kommen und sich ein 
heitlich durchsetzen können. Soweit die Masse organisiert ist, 
finden sich bereits im Koalitionsrecht Ansätze zu solchen 
Formen vor. Sie sind als Kollektivformen für die Zwecke 
der Tarifverträge zu gebrauchen, wenn die Gesetzgebung sie 
ohne Mißtrauen in der Weise ausbildet, daß sie im Dienste 
des Tarifvertrags tätig sein können. Soweit die Masse nicht 
organisiert ist, muß das Recht die Kollektivformen, die eine 
Vielheit von Personen einheitlich zur Geltung bringen 
können, erst ins Leben rufen. Dies gilt für den nicht- 
2 ) Jahrb. des Deutschen Werkbundes, 1914, S. 30. 
s ) Le Contrat Collectif de Travail. Sa vie juridique en Alle- 
magne, Brüssel, 1910, S. 72.
	        
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