Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

70 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
unter das Ausnahmerecht gebeugt werden, das unter allen 
Vereinigungen gerade für sie ein besonderes Strafrecht er 
schaffen hat. Die Hemmung, die § 153 GO. für die tarif 
fähigen Berufsvereine darbietet, ist weniger eine Hemmung 
rechtlich effektiver Art. Die Berufsvereine wollen und sollen 
nicht etwa die im § 153 GO. besonders verpönten Mittel 
in rechtlicher Ungebundenheit für ihre Ausbreitung einsetzen. 
Die Hemmung ist vielmehr eine sozialpsychologische insofern, 
als ihre Wertung und ihr soziales Ansehen durch das Be 
wußtsein beeinträchtigt wird, besonderer Zügelung zu be 
dürfen. § 153 GO. ist deshalb für tariffähige Berufsvereine 
zu beseitigen. Ihr Koalitionszwang soll lediglich den all 
gemeinen Strafbestimmungen unterstehen. Damit wäre ihre 
längst erstrebte Gleichstellung mit anderen Vereinigungen, 
namentlich den Kartellen, erreicht, die oft einen viel härteren 
Druck ohne sonderrechtliche Behinderung auf den einzelnen 
ausüben. 
Die Beseitigung der gesetzlichen Verbote der Koalitions 
freiheit wäre unvollkommen, wenn sich damit nicht auch die 
Hintanhaltung aller privaten Rechtsakte verbinden 
würde, die auf ihre Art den Willen, sich frei zu koalieren, 
zu beschränken suchen. Es darf sozial nicht unmöglich ge 
macht werden, was gesetzlich zulässig ist. Diesem Satze wider 
sprechen alle Unternehmungen, die darauf gerichtet sind, die 
gesetzliche Koalitionsfreiheit im privaten Interesse auszutilgen. 
Will daher ein Tarifgesetz in sich konsequent sein, so wird 
es sich nicht nur gegen die gesetzlichen, sondern auch die 
sozialen Eingriffe wenden müssen, die die Wirksamkeit der 
Berufsvereine im Dienste des Tarifvertrags bedrohen. Die 
Möglichkeit eines solchen Eingriffs bietet zunächst die Ab 
rede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einem Berufs 
verein nicht beizutreten oder aus ihm auszutreten. Der 
Entschluß des Arbeitgebers oder Arbeiters, sich für eine 
Koalition zu entscheiden, darf nicht Gegenstand einer obli 
gatorischen Verpflichtung sein. So wenig wir jemand ver-
	        
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