Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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pflichten können, einer bestimmten Partei, einem bestimmten 
Glauben, einem bestimmten Berufe anzugehören, fo wenig 
dürfen wir eine Verpflichtung anerkennen, die dahin geht, 
einem Menschen den Weg zur Wahrnehmuug feiner Berufs- 
interesfen obligatorisch vorzuschreiben. Bei der Vorbereitung 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dieser Grundsatz auch als 
selbstverständlich anerkannt *). Die Rechtsprechung hat ihn 
jedoch dauernd verletzt und sieht solche Abreden in der Regel 
als giltig an^). Es wird deswegen jede Abrede für un- 
giltig zu erklären sein, die den Arbeitgeber oder Arbeiter 
an der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen zu hindern 
sucht. In derselben Weise muß dem Mißbrauch des Kündi 
gungsrechts zum Zwecke der Koalitionshinderung entgegen 
getreten werden. Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn 
einer Partei des Arbeitsvertrags das Recht eingeräumt 
wird, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere 
einem tariffähigen Berufsverein beitritt oder aus ihm nicht 
austritt. Im allgemeinen sind im Gesetz die wichtigen 
Kündigungsgründe festgelegt. Es wird aber für zulässig 
gehalten, diesen gesetzlichen wichtigen Kündigungsgründen 
besondere vertragliche Gründe hinzuzufügen^). Die Recht 
sprechung hat es deswegen rechtlich nicht beanstandet, ein 
l ) In der Kommissionsberatung über den Entwurf zum BGB. wurden 
Anträge gestellt, die darauf abzielten, Abreden der im Text geschilderten Art 
rechtlich für ungültig zu erklären. Die Anträge wurden abgelehnt, weil man 
ihren Sinn für selbstverständlich hielt. Die Vertreter der Regierung führten 
aus, es sei gewiß nicht zu verkennen, daß der Schutz der Koalitionsfreiheit 
die Nichtigkeit gewisser Verträge gebieterisch verlange; allein diese Nichtigkeit 
träte nach dem Entwürfe zweifellos ein, da solche Verträge als „gegen die 
guten Sitten verstoßend" zu betrachten seien. Ein Vertrag, durch welchen 
jemand beispielsweise die Koalitionsfreiheit beschränke, verstoße zweifellos 
gegen die guten Sitten (Bericht der Reichstagskommission über den Entwurf 
eines BGB., Guttentagsche Ausgabe, S. 42; vgl. dazu Lotmar, Der un 
moralische Vertrag, S. 73, und Arbeitsvertrag I S. 218 Anm. 1). 
°) Landmann a. a. O. II S. 833 zu § 152 und die dort zusammen 
gestellte Judikatur. 
3 ) Lotmar, Arüeitsvertrag I S. 621.
	        
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