Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

72 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu verein 
baren, daß der Arbeiter einem bestimmten Berufsverein 
beitritt oder aus einem bestimmten Berufsverein nicht 
austritt*). Es ist eine Folge der Ungiltigkeit koalitions 
hindernder Abreden, auch derartige Abreden und die darauf 
gestützte Kündigung als nichtig anzusehen. Die dieser Be 
handlung zugrunde liegende Anschauung ist an anderer 
Stelle in das geltende Recht bereits eingedrungen^). Doch 
muß das Recht noch einen Schritt weitergehen. Das Inter 
esse, an tariffähigen Berufsvereinen teilzunehmen, verdient 
allgemein einen Schutz gegen Zwang und Ächtung. Das 
Privatrecht reicht dafür nicht aus. Es bedarf der straf 
rechtlichen Ergänzung. Dahingehende Vorschläge sind schon 
mehrfach zum Schutze der subjektiven Koalitionsfreiheit über 
haupt gemacht worden. Wir erinnern an § 1 des Entwurfs 
eines Gesetzes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhält 
nisses, der entgegen seiner sonstigen Tendenz diesen Schutz be 
reits allgemein einzuführen suchte 3 ), an die Vorschläge 
BrentanosZ und ähnliche Anträge im Reichstags). Ihre 
Verwirklichung, wenigstens in bezug auf die tariffähigen 
Berufsvereine, wird dem Gesetzgeber durch den Sinn und 
die Tendenz eines Arbeitstarifgesetzes von neuem nahe 
gelegt. Nur so können insbesondere die heimlichen Abreden 
*) Vgl. Landmann a. a. O. II S. 446 zu Z 123 lZeile 14 von unten) 
und S. 593 (oben) zu § 134 b. 
2 ) Vgl. § 696 Satz 2 RVersO. 
3 ) „Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr 
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teil 
nahme an Vereinigungen und Verabredungen, die eine Einwirkung auf 
Arbeits- und Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen, oder von der 
Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen 
abzuhalten, wird . . . bestraft" (abgedruckt bei Brütt, Das Koali 
tionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reformbedürftigkeit, 
S. 306, 307). 
ch Reaktion oder Reform? Gegen die Zuchthausvorlage! S. 60. 
5 ) Vgl. die Anträge zu einem § 87 d des Entwurfs einer Seemanns 
ordnung (S. 68 Anm. 2 dieses Buches).
	        
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