72 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu verein
baren, daß der Arbeiter einem bestimmten Berufsverein
beitritt oder aus einem bestimmten Berufsverein nicht
austritt*). Es ist eine Folge der Ungiltigkeit koalitions
hindernder Abreden, auch derartige Abreden und die darauf
gestützte Kündigung als nichtig anzusehen. Die dieser Be
handlung zugrunde liegende Anschauung ist an anderer
Stelle in das geltende Recht bereits eingedrungen^). Doch
muß das Recht noch einen Schritt weitergehen. Das Inter
esse, an tariffähigen Berufsvereinen teilzunehmen, verdient
allgemein einen Schutz gegen Zwang und Ächtung. Das
Privatrecht reicht dafür nicht aus. Es bedarf der straf
rechtlichen Ergänzung. Dahingehende Vorschläge sind schon
mehrfach zum Schutze der subjektiven Koalitionsfreiheit über
haupt gemacht worden. Wir erinnern an § 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhält
nisses, der entgegen seiner sonstigen Tendenz diesen Schutz be
reits allgemein einzuführen suchte 3 ), an die Vorschläge
BrentanosZ und ähnliche Anträge im Reichstags). Ihre
Verwirklichung, wenigstens in bezug auf die tariffähigen
Berufsvereine, wird dem Gesetzgeber durch den Sinn und
die Tendenz eines Arbeitstarifgesetzes von neuem nahe
gelegt. Nur so können insbesondere die heimlichen Abreden
*) Vgl. Landmann a. a. O. II S. 446 zu Z 123 lZeile 14 von unten)
und S. 593 (oben) zu § 134 b.
2 ) Vgl. § 696 Satz 2 RVersO.
3 ) „Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teil
nahme an Vereinigungen und Verabredungen, die eine Einwirkung auf
Arbeits- und Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen, oder von der
Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen
abzuhalten, wird . . . bestraft" (abgedruckt bei Brütt, Das Koali
tionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reformbedürftigkeit,
S. 306, 307).
ch Reaktion oder Reform? Gegen die Zuchthausvorlage! S. 60.
5 ) Vgl. die Anträge zu einem § 87 d des Entwurfs einer Seemanns
ordnung (S. 68 Anm. 2 dieses Buches).