Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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dem BGB. auch für die tariffähigen Berufsvereine zu über 
nehmen sein. 
Diejenige Bestimmung, die die Bildung eines vollwirk 
samen Rechtsverhältnisses zwischen dem Berufsverein und 
seinen Mitgliedern hindert, ist § 152 Abs. 2 GO. Hiernach 
können Rechtsbeziehungen zwischen dem Berufsverein und 
seinen Mitgliedern, auch wenn der Berufsverein rechtsfähig 
ist, nicht entstehenSeine Mitglieder können sich z. B. 
nicht zur Zahlung von Beitrügen und Strafen, auch nicht 
dazu verpflichten, während der Dauer des Tarifvertrags nicht 
oder nur unter Voraussetzungen aus dem Verein aus 
zuscheiden. Damit ist dem rechtlichen Körper des Tarif 
vertrags die Sehne durchschnitten. Der Tarifvertrag ver 
langt in seiner Durchführung die Einwirkung des Berufs 
vereins auf seine Mitglieder. Ist eine solche rechtlich nicht 
möglich, so ist die Durchführung des Tarifvertrags letzten 
Endes auf soziale Mittel angewiesen. Auch diese können 
der Erhaltung des Tarifvertrags dienen. Insofern ist der 
Bestand eines rechtlichen Jnnenverhältnisses zwischen Verein 
und Mitglied keine Existenzfrage für den Tarifvertrag. Aber 
ihm fehlt die Möglichkeit einer völligen rechtlichen Durch 
dringung der von ihm ergriffenen Lebensbeziehungen. Darum 
muß der Weg dazu geöffnet werden, daß tariffähige Berufs 
vereine, wenn und wie sie es wollen, im Innern ein recht 
liches Leben begründen können. Dieser Weg ist offen, wenn 
die Gesetzgebung für die tariffähigen Berufsvereine, wenigstens 
soweit Angelegenheiten des Tarifvertrags in Betracht kommen, 
Abs. 2 des § 152 GO. beseitigt. Ist dies der Fall, so können 
die Berufsvereine den Tarifzweck auch nach innen rechtlich 
durchführen. Durch eine solche Beseitigung des § 152 
st Vgl. über die Rechtslage Landmann a. a. O. ll zu § 152 Abs. 2. 
Dazu im einzelnen: Lotmar a. a. O. und Alexander Leist, Unter 
suchungen zum inneren Vereinsrecht, S. 165/66. Über die Gründe, die zu der 
Bestimmung führten, gibt ani besten die Rede Lasters Aufschluß (Stenogr. 
Berichte des Reichstags, 1867, S. 895). Daß diese Gründe heute nicht mehr 
zutreffen, ist oben bereits ausgeführt.
	        
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