Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 77 
eine Einschränkung des § 92 c GO. fallen. Es wird an 
genommen, daß das Recht der Innungen, Ordnungsstrafen 
gegen ihre Mitglieder zu verhängen, nicht besteht, wenn 
es sich um die Durchführung eines Tarifvertrags handelt. 
Deswegen wird eine Anordnung dahin erforderlich sein, 
daß § 92 c GO. auch dann Anwendung findet, wenn Ord 
nungsstrafen zur Erfüllung von Tarifpflichten über die 
Mitglieder verhängt werden sollen. — Die wichtigste Folge 
dieser rechtlichen Umänderung würde fein, daß Vereins 
strafen in Tarifangelegenheiten möglich wären, der Austritt 
der Mitglieder aus den Berufsvereinen für die Dauer eines 
Tarifvertrags beschränkt und der Verein die Erfüllung von 
Pflichten, die sich auf Tarifangelegenheiten beziehen, von 
seinen Mitgliedern fordern könnte. Damit würde eine all 
seitige Vereinsgewalt tariffähiger Berufsvereine im Inter 
esse des Tarifvertrags rechtlich zugelassen. Es ist hier noch 
nicht der Ort, über die Abwehrrechte zu sprechen, die dem 
einzelnen gegen eine solche Gewalt zustehen. Nur das eine 
heben wir bereits in diesem Zusammenhang hervor: Die 
rechtliche Bindung des Mitglieds in bezug auf seine Freiheit, 
aus dem Verein auszutreten, darf keine unbeschränkte sein. 
Sie darf eine gewisse Zeitdauer nicht überschreiten und sie 
muß das Recht des Mitglieds offen lassen, aus wichtigem 
Grunde auszutreten. 
c) Die tariffähigen Berufsvereine müssen 
schließlich, solange sie in einem Tarifverhältnis 
stehen, ihr Dasein nach dem Tarifzweck richten. 
Eine solche Anpassung muß so geschehen, daß das sonstige 
soziale Leben dieser Vereine, das bekanntlich weit über das 
Tarifgebiet hinausreicht, nicht beeinträchtigt wird. Im ein 
zelnen besagt dies: 
nur die Position der Arbeitgeber, vergißt aber dabei, daß, wenn der Arbeit 
geberverband rechtlich gebunden ist, ein geschlossener Tarifvertrag an Stärke 
gewinnt. Dies aber liegt auch im Interesse der Arbeiterseite (Protokoll, 
Berlin, Verlag der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, 
S. 428).
	        
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