Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 77
eine Einschränkung des § 92 c GO. fallen. Es wird an
genommen, daß das Recht der Innungen, Ordnungsstrafen
gegen ihre Mitglieder zu verhängen, nicht besteht, wenn
es sich um die Durchführung eines Tarifvertrags handelt.
Deswegen wird eine Anordnung dahin erforderlich sein,
daß § 92 c GO. auch dann Anwendung findet, wenn Ord
nungsstrafen zur Erfüllung von Tarifpflichten über die
Mitglieder verhängt werden sollen. — Die wichtigste Folge
dieser rechtlichen Umänderung würde fein, daß Vereins
strafen in Tarifangelegenheiten möglich wären, der Austritt
der Mitglieder aus den Berufsvereinen für die Dauer eines
Tarifvertrags beschränkt und der Verein die Erfüllung von
Pflichten, die sich auf Tarifangelegenheiten beziehen, von
seinen Mitgliedern fordern könnte. Damit würde eine all
seitige Vereinsgewalt tariffähiger Berufsvereine im Inter
esse des Tarifvertrags rechtlich zugelassen. Es ist hier noch
nicht der Ort, über die Abwehrrechte zu sprechen, die dem
einzelnen gegen eine solche Gewalt zustehen. Nur das eine
heben wir bereits in diesem Zusammenhang hervor: Die
rechtliche Bindung des Mitglieds in bezug auf seine Freiheit,
aus dem Verein auszutreten, darf keine unbeschränkte sein.
Sie darf eine gewisse Zeitdauer nicht überschreiten und sie
muß das Recht des Mitglieds offen lassen, aus wichtigem
Grunde auszutreten.
c) Die tariffähigen Berufsvereine müssen
schließlich, solange sie in einem Tarifverhältnis
stehen, ihr Dasein nach dem Tarifzweck richten.
Eine solche Anpassung muß so geschehen, daß das sonstige
soziale Leben dieser Vereine, das bekanntlich weit über das
Tarifgebiet hinausreicht, nicht beeinträchtigt wird. Im ein
zelnen besagt dies:
nur die Position der Arbeitgeber, vergißt aber dabei, daß, wenn der Arbeit
geberverband rechtlich gebunden ist, ein geschlossener Tarifvertrag an Stärke
gewinnt. Dies aber liegt auch im Interesse der Arbeiterseite (Protokoll,
Berlin, Verlag der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands,
S. 428).