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Für den Ankauf von Waren, Wertpapieren usw. von einer im Ausland ansässigen Person oder Firma
nach § 3 Abs. 2 der Devisenordnung vorn 8. Februar 1917 ist das Reichsbankdirektorium Berlin zuständig.
Einer Genehnrigung zum Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber den inr Ausland ansässigen Per
sonen oder Firmen bedarf es nicht, sofern der Einkauf bereits vor Erlaß der Devisenordnung abgeschlossen
worden ist. Ebenfalls ist die Genehmigung der Reichsbank für die Zahlung und für die übrigen in der
Devisenordnung vorgesehenen Fälle, wie die Verfügung über Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite
in ausländischer Währung, die Einziehung von auf ausländische Währung lautenden Forderungen, Zah-
lungsniitteln usw., wenn sie nicht durch Vermittlung einer Devisenstelle erfolgt, die Versendung und Über
bringung von Zahlungsmitteln nach dem Auslande, die Gewährung von Markkrediten an im Ausland
ansässige Personen und Firnwn usw. erforderlich. In folgenden Fällen ist die Erteilung der Einwillligung
den Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und Reichsbanknebenstellen übertragen, wie von der
Reichsbank bekanntgegeben.
I. Verfügungen über auf ausländische Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und
Kredite (§ 1 Abs. 2 Satz 1).
Sie können, sofern es sich um Bezahlung von nach dem 8. Februar 1917 im Ausland
erworbenen Waren, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- und Luxus-
gegenständen handelt, ohne weiteres bewilligt werden, wenn die für den Kauf selbst eingeholte
Bewilligung der Auslandsstelle der Reichsbank (siehe unten) vorgelegt wird.
Im übrigen, insbesondere wenn vor dem genannten Termin gekaufte Waren,
z u deren Erwerb also die oben erwähnte Einwilligung der Auslandsstelle noch nicht vorgeschrieben war,
bezahlt werden sollen, können die Bankanstalten die Einwilligung in denjenigen Fällen erteilen, in denen
sie zur Überlassung von Devisen befugt sein würden, aber in der Regel auch nur dann, wenn die in Frage
stehenden Zahlungsmittel usw. auf die gleiche Währung lauten wie die damit zu bezahlenden
Verbindlichkeiten.
Außerdem können die Reichsbankanstalten, Banken, Banksir nien, Kreditgenossen
schaften und dergl., welche Guthaben in ausländischer Währung bei im Ausland ansässigen Bank-
strmen besitzen, auf Antrag gestatten, die Guthaben in gleicher Währung auf andere im gleichen Lande
ansässige Bankfirmen zu übertragen.
II. Einziehung von Forderungen, Anweisungen, Schecks und Wechseln, die auf ausländische
Währung la utcn.
Sie kann vertrauenswürdigen Firmen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie die eingezogenen
Valutabeträge nicht entgegen den Bestimmungen der Devisenordnung verwenden, bewilligt werden.
III. Versendung oder Überbringung von Reichsbanknotcn, Reichskassenscheinen und Tarlchns-
kasscnscheinen nach dem Ausland.
Hier können die Bankanstalten die Einwilligung erteilen, sofern es sich innerhalb eines Kalender
tages um insgesamt höchstens 5000 M, jedoch innerhalb eines Kalendermonats nicht über insgesamt
15 000 M hinaus zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma handelt. Für