Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Beträge  bis  zu  1000  M  und  3000  M  ist  bekanntlich  nach  Artikel  2  Ziffer  1,  2  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  8.  Februar  1917  eine  Einwilligung  der  Reichsbank  nicht  erforderlich.  Für  Betrage
von  mehr  als  5000  M  und  15  000  M  hat  sich  das  Reichsbankdirektorium  die  Einwilligung  vorbehalten.
IV.  Versendung  oder  Überbringung  von  auf  Reichswährung  lautenden  Anweisungen,  Schecks  und
Wechseln  nach  dem  Ausland.
Sie  kann  von  den  Bankanstalten  bewilligt  werden
a)  bis  zu  den  unter  III  bezeichneten  Beträgen  von  5000  und  15  000  M  ohne  Rücksicht  auf  den
Zweck  der  Versendung  usw.,  ohne  weiteres  dann,  wenn  es  sich  nicht  um  Bezahlung  von  Verbindlichkeiten ­
  für  Waren,  Wertpapiere  usw.  handelt  (bei  Waren  usw.  s.  b.  2).
b)  I  n  jedem  Betrage
1.  zum  Zwecke  der  Einziehung;
2.  zu  anderen  Zwecken,  wenn  die  oben  unter  I  genannten  Voraussetzungen  vorliegen, ­
  oder  wenn  es  sich  um  Markdiskonten  handelt,  die  im  Auslande  ansässige  Personen
oder  Firmen  in  Deutschland  angekauft  haben.  Dieser  letztere  Fall  wird  in  der  Hauptsache
nur  in,  Verkehr  zwischen  Banken,  Bankfirmen,  Kreditgenossenschaften  usw.  vorkommen.
Zu  betonen  ist,  daß  die  Ermächtigung  unter  a  und  t> 2  sich  auf  Markwechsel  usw.  erstreckt,  gleichviel,
ob  sie  im  Inland  oder  Ausland  zahlbar  sind.
Entstehen  aus  der  Versendung  oder  Überbringung  Guthaben  in,  Ausland,  sei  es  in  ausländischer
oder  Reichswährung,  so  unterliegt  die  Verfügung  hierüber  der  Einwilligung,  jedoch  ist  nach  §  3  Abs.  4
die  Einziehung  auf  Reichswährung  lautender  Guthaben  ohne  weiteres  gestattet.  Vergl.  oben
Ziffer  I  und  unten  Ziffer  VI.
V.  Die  Versendung  oder  Überbringung  von  Zahlungsmitteln  ausländischer  Währung.
Sie  ist  durch  die  Devisenordnung  an  sich  nicht  beschränkt.  Da  sie  aber  fast  immer  mit  einer  Verfügung ­
  verbunden  sein  wird,  ist  sie  tatsächlich  an  die  Mitwirkung  einer  Devisenstelle  oder  die  Einwilligung
der  Reichsbank  gebunden,  die  nach  den  bei  I  dargelegten  Grundsätzen  erteilt  wird.  Darüber  hinaus  können
die  Bankanstalten  die  Einwilligung  zur  Versendung  von  Wechseln  in  ausländischer  Währung  nach
dem  Ausland  erteilen,  wenn  sie  zur  Kreditaufnahnie  gezogen  oder  zur  Verlängerung  von  zu  dem  gleichen
Zweck  laufenden  Wechseln  bestimmt  sind.
VI.  Verfügung  über  Forderungen  in  Reichswährung  gegen  eine  im  Ausland  ansässige  Person
oder  Firma.
Sie  kann  seitens  der  Bankanstalten  bewilligt  werden  unter  den  oben  unter  Ziffer  I  genannten  Voraussetzungen, ­
  oder  wenn  sie  zugunsten  einer  Person  oder  Firma  geschehen  soll,  die  im  Inland  ansässig  ist.
Einwilligungen,  die  nach  Vorstehenden,  nicht  den  Reichsbankanstalten  überlassen  sind,  bleiben  bis
auf  weiteres  den,  Reichsbank-Direktorium  vorbehalten.  Soweit  es  sich  um  Geschäfte  der  unter  I,  II  und
V  bezeichneten  Art  handelt,  sind  die  Anträge  an  die  Prüfungsstelle  der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  für
Devisenabgaben,  Berlin  81V19,  Kurstraße  45—46  I  zu  richten,  bei  Geschäften  der  Grup-
            
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