Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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pen  III,  IV  und  VI  cm  die  Auslandsstelle  des  Reichsbankdirektoriums,  Ber-A
  lin  SW  19,  Kurstraße  45—4611.
Für  die  Bewilligung  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten,  im  Sinne  des  §3
Abs.  2  der  Devisenordnung,  also  für  den  Ankauf  von  Waren  und  Wertpapieren  usw.  von  einer  im  Auslande ­
  ansässigen  Person  oder  Firma,  ist  allein  die  A  u  s  l  a  n  d  s  st  e  l  l  e  des  Reichsbankdirektoriums
zuständig.
Anträge  auf  Einwilligung  sind  schriftlich,  und  zwar  im  allgemeinen  in  doppelter  Ausfertigung,
solche  auf  Einkaufsbewilligung  für  Waren  in  dreifacher,  und  wenn  es  sich  hierbei  um  Gegenstände  handelt, ­
  an  denen  die  Reichsbekleidungsstelle  beteiligt  ist,  in  vierfacher  Ausfertigung  einzureichen;  sie  müssen
alle  Angaben  enthalten,  die  für  die  Entscheidung  nötig  sind.  Kommt  die  Übersendung  oder  Überbringung
von  Wechseln,  Schecks  und  Anweisungen  in  Frage,  so  sind  diese  mit  für  jeden  Empfänger  doppelt  ausgestellten ­
  Verzeichnissen  vorzulegen,  in  denen  bei  Wechseln  Betrag,  Verfalltag,  Bezogener,  Zahlungsort
und  Aussteller  anzugeben  und  für  andere  Papiere  die  entsprechenden  Angaben  zu  machen  sind.  Wenn
der  Einwilligung  nichts  im  Wege  steht,  wird  ein  Exemplar  des  Verzeichnisses  mit  dem  seitens  der  beteiligten ­
  Bankanstalt  unter  Datumsangabe  zu  vollziehenden  Vermerk  „Bewilligt"  und  mit  dem  Dienststempel
versehen  dem  Antragsteller  zurückgegeben,  ebenso  natürlich  die  etwa  beiliegenden  Wechsel  usw.  Die  zurückgegebenen, ­
  mit  dem  Vermerk  versehenen  Antrage  oder  Verzeichnisse  müssen  seitens  der  Antragsteller
den  Postannahmestellen,  Postüberwachungsstellen  usw.  mit  den  betreffenden  Sendungen  vorgelegt
werden,  damit  diese  nicht  beanstandet  werden.
Für  mehrere  Arten  von  Anträgen  sind  besondere  Formulare  J )  vorgesehen;  sie  können  bei  der  Firma
Rob.  Winckelmann,  Berlin  019,  Hausvogteiplatz  11s.  diejenigen,  welche  Angelegenheiten,  an  denen  die
Reichsbekleidungsstelle  beteiligt  ist,  betreffen,  bei  der  Firma  I.  S.  Preuß,  Berlin  814,  Dresdener
Straße  43,  bezogen  werden.  Im  Interesse  schleuniger  Abfertigung  empfiehlt  es  sich,  die  Formulare  sorgfältig ­
  auszufertigen  und  stets  einen  frankierten  Briefumschlag  beizufügen.  In  Hamburg  sind  die  Formulare, ­
  auch  die  für  Angelegenheiten,  an  denen  die  Reichsbekleidungsstelle  beteiligt  ist,  bei  der  Firma
I.  Heinrich  Lührs,  Pelzerstraße  19  erhältlich.
|  Für  die  Einfuhr  von  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  sind  die  Antrage  zunächst  der  Reichsbekleidungsstelle ­
  in  Berlin  zu  unterbreiten.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  darüber  folgende  Richtlinien  aufgestellt:
A.  Bei  Waren  aus  der  Schweiz:
1.  Anträge  auf  Einkaufsbewilligungen  sind  auf  besonderen  Vordrucken
in  4  fa  ch  er  Ausfertigung  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  —  Abteilung  L  für  Aus-  und
Einfuhr,  Berlin  W  50,  Nürnberger  Platz  1  einzureichen.
2.  Anträge  auf  Einfuhrbewilligungen  sind  von  dem  schweizerischen  Lieferanten ­
  in  4facher  Ausfertigung  bei  dem  schweizerischen  politischen  Departement  im
Bundeshause  in  Bern  einzureichen.
3.  Antrage  auf  Devisenabgabe  sind  bei  der  Prüfungsstelle  der  Reichsbank  für
Devisenabgaben,  Berlin  0.  Kurstraße  46  einzureichen.
*)  Und  zwar:
Vordruck  L  für  Versendung  oder  Überbringung  von  Zahlungsmitteln  auf  Reichswührung  nach  dem  Auslande;
Vordruck  B  für  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  gegenüber  Ausländem;
Vordruck!)  für  Verfügungen  über  Marksorderungen  gegenüber  Ausländem.
            
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