Ihre Baustelle erhält erst durch den Neubau einen Er-
tragwert. Jetzt decken sie sich auf Kosten anderer und
sehen nur auf einen hohen Kaufpreis, ohne Rücksicht da-
rauf, wie die Sache nachher ausgeht. Sie klagen über den
Leichtsinn der Handwerker, die für zweifelhafte Unter-
nehmer arbeiten, und verkaufen ihre Baustellen an die
selben zweifelhaften Unternehmer, weil sie von ihnen
höhere Preise erzielen als von zahlungfähigen Architekten
oder Baugewerkmeistern.
Wird die Trennung von Boden und Bauwerk im
Grundbuch durchgeführt, so wird wenn eine Bauerlauhb-
nis für ein bisher unbebautes Grundösîtück erteilt wird,
vom Grundbuchamt ein Grundbuchblatt für das Gebäude
anzulegen sein, auf das gleichzeitig der Bauvermerk ein-
zutragen ist, der die Ansprüche der Baugläubiger sichert.
Werden von einer Hypothekenbank oder von Privaten
Baugelder gewährt, so kann ihnen der Vorrang vor den
Baugläubigern eingeräumt werden für alle Baugelder
die nachweislich zum bauen verwendet worden sind.
Übergeben sie die Baugelder einem gerichtlich anerkann-
ten Treuhänder, so können sie als zum Bau verwendet
gelten. Der Treuhänder hat die Gelder gleichmäßig an
die Baugläubiger zu verteilen. Wird der Bau einem
Hauptunternehmer übertragen, so muß der Eigentümer
für ihn aufkommen.
Wenn auf dem Grundöstück, auf dem ein Neubau er-
richtet werden soll, schon Gebäude vorhanden sind, oder
wenn ein Umbau von erheblichem Umfang vorzunehmen
ist, werden diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden
sein. Dann werden die auf den vorhandenen Gebäuden
ruhenden Lasten den Baugläubigern bevorrechtet sein.
Handwerker und Lieferanten, die für solche Grundstücke
liefern, haben sich danach einzurichten. Alle diese Maß-
nahmen sind seit langer Zeit von mir empfohlen worden.
Alzuviel Zeit ist aber nicht mehr zu verlieren, wenn
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