ebenso ausführlich erörtern wollte. Außerdem maße ich
mir nicht an, die Bodenfrage auf allen Gebieten zu beherrschen.
J< will im folgendem nur noch auf einige
Aufgaben hinweisen, damit der Gedanke nicht aufkommen
kann, daß ich ihre Bedeutung untersschätze.
Im engstem Zusammenhang mit der Frage der Hypothekarreform
steht der Schutz der Bau h an d wer -
k e r. Die Bodenreformer haben sich unter meiner Führung
viele Jahre bemüht, den Bauhandwerkern einen
gesetzlichen Schutz vor der Übermacht der Hypothekengläubiger
zu versschaffen. Das Gesetz zur Sicherung der
Bauforderungen vom 1. Juni 1909, dem ich den Namen
Baupfandgesset gegeben habe, ist vornehmlich ihren
Bemühungen zu verdanken. Man kann darüber näheres
in meinem Buch: Das Pfandrecht der Bauhandwerker,
2. Auflage, Leipzig 1910, nachlesen. Seither sind viele
Jahre verflossen und das Gesetz harrt in seinen entscheidenden
Vorschriften noch immer der Ausführung. Der
erste Teil des Gesetzes, der eine geordnete Buchführung
und den Nachweis über die Verwendung der Baugelder
verlangt, ist, wie ich es vorausgesagt habe, wirkunglos
geblieben. Der zweite Teil, der die Rechte der Baustellenhändler
und Geldgeber einschränken und den Baugläubigern
dingliche Rechte an den von ihnen errichteten Gebäuden
gewähren sollte, ist nicht inkraft gesetzt worden.
Die Verhandlungen, die im Dezember 1913 im Statistischen
Landesamt in Berlin stattgefunden haben, sind für
die Handwerker sehr günstig verlaufen. Die vom Handelsminisster
Dr. S y d o w angeordneten Ermittlungen
über die Ursachen der Verluste haben ein erschöpfendes
Bild der Zustände geliefert, die sich unter der bisherigen
Gesetzgebung im Berliner Bauwesen entwickelt haben.
Es ist darüber im Jahr 1914 eine amtliche Denkschrift veröffentlicht
worden, die in meiner Schrift: „Die Bauverhältnisse
in Groß-Berlin vor und nach dem Kriege“ aus-3()