6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 115
Biel von den Stellesuclienden zu zahlen. An den übrigen Plätzen
ist die Vermittelung unentgeltlich. Das Bedürfnis, zwischen den
einzelnen Ämtern einen engeren Verkehr und dadurch einen wirk
sameren Ausgleich auf dem Arbeitsmarkte herbeizuführen, hat auf der
Konferenz der schweizerischen Arbeitsämter am 5. Juli 1903 in dem
Beschluß Ausdruck gefunden, es möge ein gegenseitiger Verkehr
zwischen den städtischen Arbeitsämtern organisiert und zu seiner
Leitung ein eidgenössisches Arbeitsamt gebildet werden. Im übrigen
wurde es als nötig bezeichnet, daß in allen Kantonshauptstädten mit
mehr als 5000 Einwohnern kommunale Arbeitsnachweisämter einge
richtet und unter sich bezirksweise verbunden werden. Ihre Ver
mittelung müsse unentgeltlich sein. Der Staat müsse die Ämter durch
Zuwendungen und Fahrpreisermäßigungen unterstützen.
Bei diesen Beschlüssen hat wohl das Vorbild der in Deutschland
geschaffenen Organisation mitgewirkt. In Deutschland wurde die An
regung zur Bildung städtischer Arbeitsnachweisämter 1894 von dem Vor
sitzenden des Stuttgarter Gewerbegerichts gegeben. Die ersten derartigen
Ämter entsanden 1894 in Eßlingen und Erfurt, denen bald verschiedene
rheinische Städte folgten. Die Regierungen nahmen den Gedanken
günstig auf. Noch im April 1894 wurde die Württembergische Zentral
stelle für Gewerbe und Handel vom Ministerium zu einem Gutachten
über die Frage aufgefordert. Das im August 1894 erstattete Gutachten
bezeichnete alles, was bisher in bezug auf die Arbeitsvermittelung
geleistet war, als „durchaus ungenügend“ und hielt die Begründung
städtischer Nachweisämter und deren Verbindnng unter einander für
nötig. Das bayerische Ministerium des Innern erließ im Juni 1894 eine
Verfügung ähnlichen Inhalts an die Bezirksregierungen. Im Sept. 1894
trat eine Verfügung des preußischen Handelsministers entschieden dafür
ein, in allen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern städtische Arbeits
nachweisstellen einzurichten, sie einem von der Gemeindebehörde er
nannten unparteiischen Leiter zu unterstellen und eine organische
Verbindung der Nachweisstellen untereinander herbeizuführen. Im
März 1898 und im Nov. 1902 kam die preußische Regierung auf die
Angelegenheit zurück. Der letztere Erlaß — den die Minister des
Innern und für Handel und Gewerbe an die Regierungspräsidenten
richteten —, betonte von neuem die Notwendigkeit, in Städten von
10000 Einwohnern und mehr städtische Arbeitsnachweisstellen von völlig
unparteilichem Charakter zu errichten, während der Erlaß von 1898
sich auf die Großstädte von 100000 Einwohnern und mehr bezogen
hatte. Im Reichstage haben die Abgeordneten Rösicke und Pachnicke
wiederholt Anträge gestellt, die auf gesetzliche Regelung der An
gelegenheit abzielten. Anfang 1902 brachten sie, da jene Anträge ab
gelehnt wurden, eine Resolution ein, durch welche die verbündeten
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