Full text : Die Reichseisenbahnen

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Er  hat  das  Recht,  Vorschläge  zu  machen  und  Auskünfte  zu  fordern.
Den  Vorsitz  führt  der  Vorsitzende  des  Reichseisenbahndirektoriums
oder  feine  Vertreter.  Er  beruft  alljährlich  mindestens  zwei  Sitzungen.
Diese  Regelung  würde  die  Hauptforderung  erfüllen,  die  jetzt  allen
anderen  vorgeht:  nach  Einheit  im  deutschen  Verkehrswesen.  Sie  würde
die  recht  bedenklichen  Unklarheiten  vermeiden,  die  in  dem  Entwurf
der  Reichsverfassung  zutage  treten.  Nach  dem  Artikel  94  der
Reichsverfassung  sollen  die  Behörden  und  Ämter  der  Neichseisenbahnverwaltung
  die  Bezeichnung  des  Gliedstaates  führen,  in  dessen  Gebiet
sie  ihren  Sitz  haben,  und  die  örtlichen  Dienststellen  nach  den  Gliedstaaten
benannt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  gelegen  sind.  Die  Reichseisenbahnverwaltung
  würde  also  preußische,  bayerische,  oldenvurgische,  braunschweigische, ­
  schwarzburg-sondershausensche  Ämter  und  Beamte  haben.
Welche  wirtschaftlichen  und  staatsrechtlichen  Folgeerscheinungen  die
Durchführung  einer  solchen  Bestimmung  haben  würde,  ist  nicht  abzusehen. ­
  Fast  möchte  man  fürchten,  daß  hier  die  deutsche  Kleinstaaterei
eine  Eingangstür  finden  könnte,  um  in  das  deutsche  Eisenbahnwesen ­
  wieder  einzuziehen,  das  sie  doch  nach  dem  Wunsche  und  Willen
der  überwiegenden  Gesamtheit  unseres  Volkes  gerade  verlassen  soll.
Wenn  irgendwo,  so  ist  Schildbürgerei  im  Verkehrswesen ­
  unerträglich.
Demgegenüber  würde  die  vorgeschlagene  Regelung  einerseits  die
notwendige  Einheit  und  Zusammenfassung  sichern,  andererseits ­
  die  Möglichkeit  geben,  die  Betriebsverwaltung  nach  gesunden
Grundsätzen  der  Dezentralisation  u  n  d  >S  e  lb  st  v  e  r  w  altun
  g  einzurichten.  Sie  würde  den  Reichshaushalt  von  den  ungeheuren
Einnahme-  und  Ausgabeposten  der  Betriebsverwaltung  entlasten,  die
mit  den  Aufgaben  des  Reiches  auf  dem  Gebiete  der  Staatsverwaltung
im  engeren  Sinne  nichts  zu  tun  haben.  Sie  würde  die  Reichsbahnverwaltung ­
  zwar  nicht  vor  der  Gefahr  der  Bureaukratisierung  schützen  können,
die  jedem  Unternehmen,  das  einen  gewissen  äußeren  Umfang  überschreitet, ­
  an  sich  droht,  wohl  aber  ein  Höchstmaß  an  Beweglichkeit  und
Anpassungsfähigkeit  und  somit  die  Möglichkeit  geben,  die  Verwaltung
frei  zu  halten  von  den  spezifischen  Schäden  des  Staatsbeamtentums  im
engeren  Sinne  und  einer  zu  engen  Verkoppelung  mit  der  politischen
Reichsverwaltung.  Sie  würde  sich  letzten  Endes  auch  in  der  Richtung
bewegen,  die  bei  den  neuesten  Vorschlägen  der  Reichsregierung  zur
Sozialisierung  privater  Unternehmungen,  z.  B.  des  Kohlensyndikats,  erkennbar ­
  sind,  mutet  also  den  zur  Zeit  maßgebenden  Parteien  kein  Opfer
an  politischer  Überzeugung  zu.
            
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