Full text : Die Reichseisenbahnen

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selbständiger  zu  stellen  sein.  Für  jeden  Ausschuß  ist  eine  Generaldirektion
geschäftsführend.  Sie  erhält  erforderlichenfalls  für  diesen  Zweck  ein
Konstruktionsbureau.  Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  verbindliche
Kraft  erhalten  müssen.  Auf  diesem  Wege  können  auch  die  Bedenken  der
bisher  selbständigen  Verwaltung  gegen  eine  zu  weit  gehende  Zentralisation ­
  gemildert  oder  beseitigt  werden.  Die  erforderliche  Aufsicht  der
Zentralstelle  wäre  durch  Entsendung  stimmberechtigterKommissarezusichern.
Die  Generaldirektionen  wären  endlich  auch  in  der  Lage,  den  Zusammenhang ­
  zwischen  Eisenbahnverkehr  und  Binnenschiffahrt ­
  herzustellen  und  zu  pflegen.  Der  Mangel  dieses  Zusammenhanges ­
  ist  im  Laufe  des  Krieges  stark  in  die  Erscheinung  getreten.
Die  Präsidenten  der  Generaldirektionen  sind  den  Mitgliedern
des  Reichseisenbahndirektoriums,  die  Mitglieder  der  Generaldirektionen ­
  den  Präsidenten  der  Betriebsdirektionen  gleichzustellen.  Den
Präsidenten  wird,  wie  dem  bisherigen  Direktionspräsidenten,  grundsätzlich ­
  die  endgültige  Entscheidung  unter  eigener  Verantwortung  zu  belassen
sein.  Indessen  bedarf  es  der  Prüfung,  ob  nicht  die  nach  obigem  reorganisierten ­
  Kollegien  erweiterte  Befugnisse,  namentlich  in  grundsätzlich
wichtigen  Angelegenheiten,  erhalten  sollten.  Es  find  das  Fragen,  die
auch  bei  Privatunternehmungen  eine  Rolle  spielen  (vgl.  den  Gegensatz
zwischen  Direktionsverfassung  und  Leitung  durch  einen  Generaldirektor).
Bei  jeder  Generaldirektion  wäre  ein  Landeseisenbahnral  zu  bilden.
Er  wird  sich  zweckmäßig  zusammensetzen:
a)  aus  den  Vertretern  der  Handelskammern  und  der  Wirtschaftsverbände, ­
  wie  sie  bisher  zu  den  Bezirkseisenbahnräten  wahlberechtigt ­
  waren,
b)  aus  Vertretern  der  Kommunalverbünde  des  Bezirks  (etwa  der
preußischen  Provinzen  bzw.  der  Bundesstaaten  des  Bezirks),
c)  aus  Vertretern  der  Angestellten.
Diesen  Landeseisenbahnräten  wäre  —  abweichend  von  dem  in  Preußen
bestehenden  Zustande  —  in  gewissem  Umfange  eine  beschließende
Mitwirkung  zu  gewähren.
Die  Beteiligung  der  Angestellten  an  der  Verwaltung  ist  eine
Neuerung.  Sie  entspricht  meinem  Vorschlage,  den  Angestellten  eine  Vertretung ­
  im  Verwaltungsrat  der  Reichseisenbahngesellschaft  zu  gewähren*).
Die  Vertreter  der  Angestellten  wären  von  Verbänden  zu  wählen,  denen
auch  bei  einer  im  dritten  Kapitel  zu  erörternden  Reform  der  Gehaltsund ­
  Lohnpolitik  besondere  Aufgaben  zugewiesen  werden  könnten.  Die
Angestellten  erhielten  somit  eine  doppelte  Vertretung  in  der
Zentralstelle:  unmittelbar  durch  Entsendung  von  Vertretern  in
den  Reichseisenbahnrat,  sodann  mittelbar  durch  ihre  Vertreter  in
*)  Vgl.  S.  37  u.  S.  61  ffg.
Ouaatz,  Reichseisenbahnen.

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