Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

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Zweiter  Teil.

öffentliche  Gelder  nur  dann  hergegeben  werden,  wenn  nicht  weniger
als  1000  qm  ein  Hausgrundstück  bilden.  Bestehende  Häuser  und  beschränkte ­
  Gärten  sollten  wenigstens  überall  durch  Allotments  ergänzt
werden,  die  bisher  auch  nur  zwei  Drittel  der  Dörfer  besitzen.  Die
Erlangung  solchen  Landes  müßte  in  jeder  Weise  erleichtert  werden;  wenn
der  Kirchspielsrat  sich  widerhaarig  zeigt,  müßte  Berufung  an  den
Landgerichtshof  möglich  sein.  Die  Nachfrage  nach  Allotment«  ist  sehr
groß;  der  seltene  Fall,  daß  sie  ungenützt  bleiben,  eine  von  Gegnern  oft
ins  Feld  geführte  Tatsache,  hat  stets  seine  guten  Gründe,  sei  es  Wertlosigkeit ­
  des  Landes,  sei  es  große  Entfernung  vom  Dorf,  sei  es  zu  lange
Arbeitszeit  der  Arbeiter.  Übrigens  sollte  der  Kirchspielsrat  nicht  nur
kompetent  sein,  Allotment«  zu  begründen,  sondern  auch  Dorfplätze  und
Gemeindeweiden.  Immer  aber  wird  ein  Antrieb  von  höherer  Stelle
vorhanden  sein  müssen.
Drittes  Kapitel.  Small  Holdings.
Die  Small  Holdings  können  von  Privaten,  von  Korporationen  und
von  den  Behörden  (in  erster  Linie  dem  Grafschaftsrat)  errichtet  werden.
Sie  stammen  zum  größten  Teil  aus  alter  Zeit,  nahmen  aber  bis  vor
kurzem  ständig  ab.  1895  belief  sich  ihre  Zahl  »och  auf  (für  England-Walesl
  299  378,  1908  waren  es  nur  noch  287176;  seitdem  ist  die
Zahl  (bis  1912)  auf  292720  mit  1  715  796  lia  Land  gestiegen,  davon
sind  9937,  d.  i.  3,3°/o,  von  den  Grafschaftsräten  errichtet,  hiervon
wieder  5544  unter  der  Herrschaft  der  Small  Holdings  and  Allotments
Avis  von  1908.
Das  Jahr  1892  brachte  den  ersten  Small  Holdings  Aet,  zuerst
ohne  das  Expropriationsrecht.  Maximalgröße  6  lia,  beim  Kauf  waren
20  °/o  anzuzahlen,  das  übrige  wurde  als  in  50  Jahren  zu  amortisierende
Hypothek  gegeben.  In  den  15  Jahren  von  1892—1907  wurden  ganze
352  ha  so  verwendet.  Das  neue  Gesetz  wurde  1907  beraten;  es
trat  mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft.  Es  erhöhte  die  Größe  auf  20  ha,
verlieh  den  Grafschaftsräten  das  Expropriationsrecht  für  Kanf  und  Pacht
und  beförderte  auch  den  Umsatz  in  die  Praxis  durch  Commissionen  (Inspektoren). ­
  Von  1908—1912  inst,  erwarben  die  Grafschaftsräte  62  000  ha
(690/0  zu  Kauf,  310/0  zu  Pacht).  Weitergegeben  wurden  nur  2°/o  in
Kauf,  alles  übrige  in  Pacht.  Einzelne  Grafschaften  sind  besonders
energisch  vorgegangen.  Norfolk  hat  über  3600  ha,  Somersetshire  über
280t»,  Cambridgeshire  und  Devonshire  je  über  2000  ha  beschafft;  mit  der
            
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