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Zweiter Teil,
die Anpassungs- und Einrichtungskosten sich dadurch zu reduzieren, ein
gewisser erheblicher Zuschlag bleibt unabänderlich. Die Hauptklage geht
dahin, daß der Small Holder im Grunde genommen (vermittels der
von ihm aufzubringenden Amortisationsquote) das Land für die Graf
schaftsräte kaufen soll. Eine Abhilfe läge darin, daß der Staat die
Amortisation aus den allgemeinen Fonds bestritte; der Gesamtaufwand
dafür wäre unbedeutend. Nach der bisherigen Praxis ist der im Auf
trag des Landwirtschaftsministeriums Schätzende ein Landmesser mit
Privatpraxis. Ohne direkte Borwürfe gegen diese Einrichtung erheben
zu können, würden wir es doch vorziehen, ganz unparteiisch unab
hängige Schiedsrichter zu bestellen, eine weitere Aufgabe für den so oft
vorgeschlagenen Landgerichtshof. In der Ausübung der Pachtrevision
würde er sich bedeutende Erfahrung in Abschätzung des Landwertes
aneignen.
Schwerwiegend ist, daß unter dem bestehenden System der Small
Holder neben der zu hohen Pacht sehr hohe Steuern zahlt. Er muß
zusehen, wie benachbarte größere Farmer nach ihrer proportional
niedrigeren Pacht niedrigere Steuern zahlen. Ferner wird er, wie alle
anderen Farmer auch, nach seinen Meliorationen eingeschätzt, eine Tat
sache, die viele Small Holdere davon absehen läßt, beispielsweise ein
Glashaus zu bauen oder andere Verbesserungen vorzunehmen.
Die Nachfrage nach Small Holdings bleibt weit und breit un
befriedigt. In Norfolk z. B. sind seit dem Erlaß des Small Holdings
Act 4000 ha angekauft worden, ohne die stets steigende Nachfrage
befriedigen zu können. Der Bericht des Landwirtschaftsmiuisteriums
deutet darauf hin, daß die stetig steigende Nachfrage nach Land viel
mehr der Energie und Tüchtigkeit als etwa dem Mangel an Entgegen
kommen seitens des Grafschaftsrates zuzuschreiben ist.
Nach der Meinung der kleinen Leute sind die Grafschaftsräte nicht aus
den richtigen Männeru zusammengesetzt. Großgrundbesitzer und Pächter
befreunden sich nicht leicht mit kleinen Leuten, die vorwärts wollen
und nach Unabhängigkeit streben. Nur ungern machen die Graf
schaftsräte Gebrauch von ihrem Recht, auf dem Expropriationswege
Grund und Boden zwecks Aufteilung zu erwerben. Um letzteres zu
umgehen, schlägt man vor, daß bei Todesfall oder Pachtaufgabe eine
Farm vorerst dem Grafschaftsräte angeboten werden muß. Ebenso
wenn eine Besitzung verkauft werden soll, und der Pächter nicht darauf
reflektiert, soll der Grafschaftsräte das Erwerbsrecht haben. Auf diese
Weise käme «lehr Land zu annehmbareren Preisen auf den Markt.