Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

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Zweiter Teil, 
die Anpassungs- und Einrichtungskosten sich dadurch zu reduzieren, ein 
gewisser erheblicher Zuschlag bleibt unabänderlich. Die Hauptklage geht 
dahin, daß der Small Holder im Grunde genommen (vermittels der 
von ihm aufzubringenden Amortisationsquote) das Land für die Graf 
schaftsräte kaufen soll. Eine Abhilfe läge darin, daß der Staat die 
Amortisation aus den allgemeinen Fonds bestritte; der Gesamtaufwand 
dafür wäre unbedeutend. Nach der bisherigen Praxis ist der im Auf 
trag des Landwirtschaftsministeriums Schätzende ein Landmesser mit 
Privatpraxis. Ohne direkte Borwürfe gegen diese Einrichtung erheben 
zu können, würden wir es doch vorziehen, ganz unparteiisch unab 
hängige Schiedsrichter zu bestellen, eine weitere Aufgabe für den so oft 
vorgeschlagenen Landgerichtshof. In der Ausübung der Pachtrevision 
würde er sich bedeutende Erfahrung in Abschätzung des Landwertes 
aneignen. 
Schwerwiegend ist, daß unter dem bestehenden System der Small 
Holder neben der zu hohen Pacht sehr hohe Steuern zahlt. Er muß 
zusehen, wie benachbarte größere Farmer nach ihrer proportional 
niedrigeren Pacht niedrigere Steuern zahlen. Ferner wird er, wie alle 
anderen Farmer auch, nach seinen Meliorationen eingeschätzt, eine Tat 
sache, die viele Small Holdere davon absehen läßt, beispielsweise ein 
Glashaus zu bauen oder andere Verbesserungen vorzunehmen. 
Die Nachfrage nach Small Holdings bleibt weit und breit un 
befriedigt. In Norfolk z. B. sind seit dem Erlaß des Small Holdings 
Act 4000 ha angekauft worden, ohne die stets steigende Nachfrage 
befriedigen zu können. Der Bericht des Landwirtschaftsmiuisteriums 
deutet darauf hin, daß die stetig steigende Nachfrage nach Land viel 
mehr der Energie und Tüchtigkeit als etwa dem Mangel an Entgegen 
kommen seitens des Grafschaftsrates zuzuschreiben ist. 
Nach der Meinung der kleinen Leute sind die Grafschaftsräte nicht aus 
den richtigen Männeru zusammengesetzt. Großgrundbesitzer und Pächter 
befreunden sich nicht leicht mit kleinen Leuten, die vorwärts wollen 
und nach Unabhängigkeit streben. Nur ungern machen die Graf 
schaftsräte Gebrauch von ihrem Recht, auf dem Expropriationswege 
Grund und Boden zwecks Aufteilung zu erwerben. Um letzteres zu 
umgehen, schlägt man vor, daß bei Todesfall oder Pachtaufgabe eine 
Farm vorerst dem Grafschaftsräte angeboten werden muß. Ebenso 
wenn eine Besitzung verkauft werden soll, und der Pächter nicht darauf 
reflektiert, soll der Grafschaftsräte das Erwerbsrecht haben. Auf diese 
Weise käme «lehr Land zu annehmbareren Preisen auf den Markt.
	        
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