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dener Art, also beispielsweise den öffentlichen Feuer- und
Lebensversicherungsanstalten in Preußen, den Landesversicherungsanstalten
und Berufsgenossenschaften in Deutschland.
Wenn diesen Kapitalverwaltungsstellen gegenüber der gesetzliche
Zw-ang, einen bestimmten Teil des Vermögens in Staatspapieren
anzulegen, mit dem Hinweis begründet wird, daß
der Staat diese Körperschaften mit gewissen Privilegien ausstatte,
so geschieht dies, wenn man einmal einen Augenblick
außer Acht läßt, daß der Kaufzwang völlig nutzlos den
betreffenden Organisationen auferlegt wird, mit einem gewissen
Schein des Rechts. Jene Anstalten brauchen z. T. keine
Staats- und Kommunalsteuern zu entrichten, auch ist ihnen die
kostenfreie Unterstützung vieler staatlicher und kommunaler
Behörden zugesichert. Hier kann also tatsächlich von einer
Förderung durch den Staat gesprochen werden, bei den privaten
Versicherungsunternehmungen aber nicht. Wenn diese
sich im Laufe der letzten Jahrzehnte kräftig entwickelten und
Fortschritte machten, um die uns das Ausland beneidet, wenn
heute die deutsche Privatversicherung in allen Kulturländern
sich des weitgehendsten Vertrauens erfreut, so ist diese Erscheinung
nicht eine Folge der Staatsaufsicht oder sonstiger
Förderung durch den Staat, sondern lediglich die Frucht der
unermüdlichen und gewissenhaften Arbeit der Privatversicherungsunternehmungen
selber, des Strebens, ihren Versicherten
das Beste zu bieten, und des erfolgreichen Bemühens, sich neu
auftauchenden Versicherungsbedürfnissen möglichst rasch und
in geschickter, technisch einwandfreier Weise anzupassen. Man !
sollte meinen, daß es vornehmste Aufgabe des Staates sein
müßte, der deutschen Privatversicherung diese hohe Leistungs-,
fähigkeit zu erhalten, nicht aber sie durch unnütze Zwangsvorschriften
zu beeinträchtigen, nicht nur aus Rücksicht auf
viele Hunderttausende von Versicherten, sondern auch aus rein
egoistischen, nämlich finanzpolitischen Gründen d. h. um sich I
•die Steuerkraft der Gesellschaften ungeschmälert zu bewahren.
Einzelne Autoren glauben ein Entgegenkommen des Staates ,
den Versicherungsgesellschaften, insbesondere den Lebensversicherungsunternehmungen
gegenüber, darin erblicken zu