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um die Staatskassen vor zu starken Ansprüchen zu bewahren, die
Auszahlung der Lombarddarlehen in Lombardkassenscheinen
erfolgen, so würden die Versicherungsgesellschaften d. h. ihre,
'Versicherten neben den hohen Lombardzinsen noch das Disagio t
zu tragen haben, das sich für jene Kassenscheine, wenn sie
massenhaft zur Ausgabe gelangen, gegenüber dem Golde bald
und in mehr oder minder großer Höhe herausbilden wird.
,Wie wenig gerade ein großer Besitz an Staatspapieren die
Liquidität der Gesellschaften verbürgt, äußert sich in charakteristischer
Weise darin, daß man gerade in Frankreich, wo die
Versicherungsgesellschaften den höchsten Prozentsatz an Staatspapieren
besitzen, sich eingehend damit beschäftigt, die tatsächlichen
Verluste und Kursdifferenzen durch Aufnahme einer
sogenannten „Krisenklausel“ in die Versicherungsbedingungen
auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, 1 ) und daß im Anschluß
hieran das Eidgenössische Versicherungsamt hat erklären
lassen, daß es solchen Klauseln, durch die die Leistungen des
Versicherers bis auf 6O0/0 herabgesetzt werden, weil er zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen Wertpapiere mit Verlust verkaufen
muß, wohl zustimmen werde. Die deutschen Gesellschaften
haben bei ihrer hauptsächlich hypothekarischen Anlage
an die Einführung einer solchen, die Versicherten schwer schädigenden
Klausel bisher nicht einmal zu denken brauchen.
Diese Ausführungen zeigen, daß die Liquidität der Versicherungsgesellschaften
bei einem größeren Bestand an Staatspapieren
gerade dann nicht besser, sondern bei weitem schlechter
wird, als sie bei Weiterverfolgung der jetzigen Anlagepolitik
ist, wenn sie die denkbar beste sein sollte, nämlich im
Kriegsfälle. Gerade in solchen Zeiten kann die Kapitalanlagevorschrift
geradezu verhängnisvolle Wirkung ausüben.
Durch den Hinweis auf mangelnde Liquidität der Versicherungsgesellschaften
läßt sich der Kapitalanlagezwang nicht rechtfertigen.
Nun ist auch versucht worden, ihn damit zu begründen,
daß der Geschäftsbetrieb jener Anstalten auf einer staatlichen
Konzession beruhe, der Staatsaufsicht unterliege, unter deren
*) Müller in Veröffentlichungen S. 12.