Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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um  die  Staatskassen  vor  zu  starken  Ansprüchen  zu  bewahren,  die
Auszahlung  der  Lombarddarlehen  in  Lombardkassenscheinen
erfolgen,  so  würden  die  Versicherungsgesellschaften  d.  h.  ihre,
'Versicherten  neben  den  hohen  Lombardzinsen  noch  das  Disagio t
zu  tragen  haben,  das  sich  für  jene  Kassenscheine,  wenn  sie
massenhaft  zur  Ausgabe  gelangen,  gegenüber  dem  Golde  bald
und  in  mehr  oder  minder  großer  Höhe  herausbilden  wird.
,Wie  wenig  gerade  ein  großer  Besitz  an  Staatspapieren  die
Liquidität  der  Gesellschaften  verbürgt,  äußert  sich  in  charakteristischer ­
  Weise  darin,  daß  man  gerade  in  Frankreich,  wo  die
Versicherungsgesellschaften  den  höchsten  Prozentsatz  an  Staatspapieren ­
  besitzen,  sich  eingehend  damit  beschäftigt,  die  tatsächlichen ­
  Verluste  und  Kursdifferenzen  durch  Aufnahme  einer
sogenannten  „Krisenklausel“  in  die  Versicherungsbedingungen
auf  die  Versicherungsnehmer  abzuwälzen, 1 )  und  daß  im  Anschluß ­
  hieran  das  Eidgenössische  Versicherungsamt  hat  erklären
lassen,  daß  es  solchen  Klauseln,  durch  die  die  Leistungen  des
Versicherers  bis  auf  6O0/0  herabgesetzt  werden,  weil  er  zur  Erfüllung ­
  seiner  Verpflichtungen  Wertpapiere  mit  Verlust  verkaufen ­
  muß,  wohl  zustimmen  werde.  Die  deutschen  Gesellschaften ­
  haben  bei  ihrer  hauptsächlich  hypothekarischen  Anlage
an  die  Einführung  einer  solchen,  die  Versicherten  schwer  schädigenden ­
  Klausel  bisher  nicht  einmal  zu  denken  brauchen.
Diese  Ausführungen  zeigen,  daß  die  Liquidität  der  Versicherungsgesellschaften ­
  bei  einem  größeren  Bestand  an  Staatspapieren ­
  gerade  dann  nicht  besser,  sondern  bei  weitem  schlechter ­
  wird,  als  sie  bei  Weiterverfolgung  der  jetzigen  Anlagepolitik ­
  ist,  wenn  sie  die  denkbar  beste  sein  sollte,  nämlich  im
Kriegsfälle.  Gerade  in  solchen  Zeiten  kann  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  geradezu  verhängnisvolle  Wirkung  ausüben.
Durch  den  Hinweis  auf  mangelnde  Liquidität  der  Versicherungsgesellschaften ­
  läßt  sich  der  Kapitalanlagezwang  nicht  rechtfertigen.
  Nun  ist  auch  versucht  worden,  ihn  damit  zu  begründen,
daß  der  Geschäftsbetrieb  jener  Anstalten  auf  einer  staatlichen
Konzession  beruhe,  der  Staatsaufsicht  unterliege,  unter  deren

*)  Müller  in  Veröffentlichungen  S.  12.
            
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