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die Versicherungsgesellschaften mindestens in dem gleichen
Umfange zu. Trotzdem stimmt jener Verfasser diesen Unternehmungen
gegenüber dem Kapitalanlagezwang zu. 1 ) Ferner
behauptet von Dombois von den Banken, daß bei ihnen
die Rechtslage insofern anders wäre, als ihr Geschäftsbetrieb
sich lediglich auf der privatrechtlichen Grundlage des Handelsgesetzbuches
bewege. Daß die privaten Versicnerungsgesellschaften
sich auf genau derselben Grundlage bewegen, läßt
jener Autor außer Acht. Endlich glaubt von Dombois den
Kapitalanlagezwang für die Banken im Hinblick darauf ablehnen
zu müssen, daß durch ihn die Bewegungsfreiheit der Banken
nachteilig eingeschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für
das Wirtschaftsleben hervorgerufen werden könnten. Durchaus
dasselbe gilt aber auch für die Versicherungsgesellschaften. Obwohl
hier die Folgen des Kapitalanlagezwanges mindestens
ebenso unübersehbar sind, wird diesen Gesellschaften gegenüber
der Anlagezwang empfohlen.
Wenn von jenen Autoren in dieser Frage die Versicherungsgesellschaften
mit anderem Maß gemessen werden als beispielsweise
die Banken und Kreditgenossenschaften, so geschieht
dies vielfach, weil die Eigenart des privaten Versicherungswesens
diesen Autoren mehr oder minder fremd ist. Sie
sehen, wie übrigens auch manche Parlamentarier und Politiker,
nur die großen Fonds der privaten Versicherungsgesellschaften,
die ihnen ein geeignetes Objekt für finanzpolitische und fiskalische
Pläne zu sein scheinen. Dabei wird ganz vergessen,
daß diese, besonders in der Lebensversicherung hohen Kapitalbeträge
zum allergrößten Teil mathematisch genau berechnete
Deckungsmittel sind, durch die die Ansprüche von vielen Hunderttausenden
von Versicherten bei Fälligkeit der Versicherungsleistung
befriedigt werden müssen. Auch wird nur zu
oft verkannt, daß die Ausdehnung des Kapitalanlagezwanges
auf die Versicherungsgesellschaften, selbst wenn dieser Zwang
prozentual mäßig ist, eine völlige Änderung der bestehenden
reichsgesetzlichen Vorschriften über die Anlegung des Vermögens
der Versicherungsgesellschaften bedeutet und daher auch
i) a. a. O. S. 77.