Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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die  Versicherungsgesellschaften  mindestens  in  dem  gleichen
Umfange  zu.  Trotzdem  stimmt  jener  Verfasser  diesen  Unternehmungen ­
  gegenüber  dem  Kapitalanlagezwang  zu. 1 )  Ferner
behauptet  von  Dombois  von  den  Banken,  daß  bei  ihnen
die  Rechtslage  insofern  anders  wäre,  als  ihr  Geschäftsbetrieb
sich  lediglich  auf  der  privatrechtlichen  Grundlage  des  Handelsgesetzbuches ­
  bewege.  Daß  die  privaten  Versicnerungsgesellschaften
  sich  auf  genau  derselben  Grundlage  bewegen,  läßt
jener  Autor  außer  Acht.  Endlich  glaubt  von  Dombois  den
Kapitalanlagezwang  für  die  Banken  im  Hinblick  darauf  ablehnen
zu  müssen,  daß  durch  ihn  die  Bewegungsfreiheit  der  Banken
nachteilig  eingeschränkt  und  hieraus  unübersehbare  Folgen  für
das  Wirtschaftsleben  hervorgerufen  werden  könnten.  Durchaus
dasselbe  gilt  aber  auch  für  die  Versicherungsgesellschaften.  Obwohl ­
  hier  die  Folgen  des  Kapitalanlagezwanges  mindestens
ebenso  unübersehbar  sind,  wird  diesen  Gesellschaften  gegenüber ­
  der  Anlagezwang  empfohlen.
Wenn  von  jenen  Autoren  in  dieser  Frage  die  Versicherungsgesellschaften ­
  mit  anderem  Maß  gemessen  werden  als  beispielsweise ­
  die  Banken  und  Kreditgenossenschaften,  so  geschieht ­
  dies  vielfach,  weil  die  Eigenart  des  privaten  Versicherungswesens ­
  diesen  Autoren  mehr  oder  minder  fremd  ist.  Sie
sehen,  wie  übrigens  auch  manche  Parlamentarier  und  Politiker,
nur  die  großen  Fonds  der  privaten  Versicherungsgesellschaften, ­
  die  ihnen  ein  geeignetes  Objekt  für  finanzpolitische  und  fiskalische ­
  Pläne  zu  sein  scheinen.  Dabei  wird  ganz  vergessen,
daß  diese,  besonders  in  der  Lebensversicherung  hohen  Kapitalbeträge ­
  zum  allergrößten  Teil  mathematisch  genau  berechnete
Deckungsmittel  sind,  durch  die  die  Ansprüche  von  vielen  Hunderttausenden ­
  von  Versicherten  bei  Fälligkeit  der  Versicherungsleistung ­
  befriedigt  werden  müssen.  Auch  wird  nur  zu
oft  verkannt,  daß  die  Ausdehnung  des  Kapitalanlagezwanges
auf  die  Versicherungsgesellschaften,  selbst  wenn  dieser  Zwang
prozentual  mäßig  ist,  eine  völlige  Änderung  der  bestehenden
reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Anlegung  des  Vermögens ­
  der  Versicherungsgesellschaften  bedeutet  und  daher  auch

i)  a.  a.  O.  S.  77.
            
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