Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

Kap.  VI.  Die  schädlichen  Folgen  des
Kapitalanlagezwanges.
Für  die  Berufsgenossenschaften  und  Landesversicherungsanstalten, ­
  die  nach  der  Reichsversicherungsordnung  verpflichtet
sind,  25  o/o  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen,  bedeutet ­
  die  Kapitalanlagevorschrift  eine  direkte  und,  infolge  von
Kursverlusten,  indirekte  Verringerung  des  Ertrages  an  Zinsen
aus  dem  angelegten  Vermögen,  damit  aber  auch  eine  Beschränkung ­
  der  Mittel,  die  für  gemeinnützige  Kapitalanlagen
zur  Verfügung  stehen.  Beide  Folgen  des  Anlagezwanges  sind
nicht  unbedenklich.  Erstere  schließt  eine  Verschlechterung  der
Finanzlage  jener  Träger  der  Sozialversicherung  ein  und  kann
insbesondere  die  E^erufsgenossenschaften  nötigen,  von  ihren
Arbeitgebermitgliedern  höhere  Beiträge  einzufordern.  Letztere
legt  den  Bestrebungen  der  Landesversicherungsanstalten,  nicht
nur  Organe  der  Schadenstilgung,  sondern  auch  der  Schadensvorbeugung ­
  zu  sein,  lästige  Fesseln  auf.  Die  Mittel  der  Landesversicherungsanstalten ­
  für  die  Schaffung  von  Lungenheilstätten,
Walderholungsheimen,  Invaliden-Genesungsheimen,  die  Errichtung ­
  gesunder  Arbeiterwohnungen,  die  Förderung  der  Gartenstadtbewegung, ­
  kurz,  für  jene  mannigfachen  Bestrebungen,
die  darauf  abzielen,  die  Lebens-  und  Gesundheitsverhältnisse
des  großen  Kreises  der  zwangsversicherungspflichtigen  Personen ­
  zu  bessern,  werden  verringert.  Es  zeigt  sich  also  schon
hier,  daß  die  Beeinflussung  der  Finanzwirtschaft  jener  Sozial-
            
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