Kap. VI. Die schädlichen Folgen des
Kapitalanlagezwanges.
Für die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten,
die nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet
sind, 25 o/o ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen, bedeutet
die Kapitalanlagevorschrift eine direkte und, infolge von
Kursverlusten, indirekte Verringerung des Ertrages an Zinsen
aus dem angelegten Vermögen, damit aber auch eine Beschränkung
der Mittel, die für gemeinnützige Kapitalanlagen
zur Verfügung stehen. Beide Folgen des Anlagezwanges sind
nicht unbedenklich. Erstere schließt eine Verschlechterung der
Finanzlage jener Träger der Sozialversicherung ein und kann
insbesondere die E^erufsgenossenschaften nötigen, von ihren
Arbeitgebermitgliedern höhere Beiträge einzufordern. Letztere
legt den Bestrebungen der Landesversicherungsanstalten, nicht
nur Organe der Schadenstilgung, sondern auch der Schadensvorbeugung
zu sein, lästige Fesseln auf. Die Mittel der Landesversicherungsanstalten
für die Schaffung von Lungenheilstätten,
Walderholungsheimen, Invaliden-Genesungsheimen, die Errichtung
gesunder Arbeiterwohnungen, die Förderung der Gartenstadtbewegung,
kurz, für jene mannigfachen Bestrebungen,
die darauf abzielen, die Lebens- und Gesundheitsverhältnisse
des großen Kreises der zwangsversicherungspflichtigen Personen
zu bessern, werden verringert. Es zeigt sich also schon
hier, daß die Beeinflussung der Finanzwirtschaft jener Sozial-