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Transportkosten bis an den Waggon und die Verladungskosten zu
tragen.
Bei den Verkäufen „nach Kost, Fracht-Bedingungen“ (cf) hat
der Verkäufer alle Kosten bis zum Bestimmungshafen zu übernehmen,
außer der Seeversicherung. Wenn auch die Seeversicherung durch
den Verkäufer erfolgt (cif), so hat dieser 5°/ 0 imaginären Gewinn
auf den Netto-Fakturabetrag mitzuversichern.
Die Maklergebühr beträgt bei allen Verkäufen gleichmäßig */*%,
wovon 1 / i °/o der Verkäufer und 1 / i °/ 0 der Käufer zu zahlen hat (§ 8).
Alle etwa entstehenden Streitigkeiten sind durch ein Schiedsgericht
zu entscheiden (§ 9). Die Klassierungen und Abschätzungen erfolgen
durch die beeidigten Klassierer, denen vor Abgabe ihrer Entscheidung
die Namen der Parteien nicht bekannt sind (§ ig). Die Gebühren
für die Abschätzung werden von der Partei getragen, gegen die die
Entscheidung ausfällt. Bei Verkäufen auf Basis einer Klasse hat
jede Partei die Hälfte zu zahlen (B. § 25). Im Falle der Nichterfüllung
der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen oder
im Falle des Verzuges seitens einer Partei hat die Gegenpartei unter
Ausschluß aller sonstigen gesetzlichen Rechte nur das Recht der
„Regulierung des Vertrages“ (§ 6). Die Baumwolle ist dann zum
Marktwert des Tages, an welchem die Regulierung verlangt wird,
mit einer Straf Vergütung von einem Pfennig per x / 2 kg gegen den
Kaufpreis zu verrechnen (§ 38). Dieses Prinzip der Regulierungen
ist das einzige spekulative Element im Bremer Baum Wollhandel, denn
es gibt dem Verkäufer Gelegenheit, von seinem Kontrakt zurückzutreten,
falls die Preise zu sehr für ihn steigen. Aber es kann kein
Differenzgeschäft daraus werden, es ist ja nur ein einseitiges Recht
des Käufers, den Kaufvertrag zu regulieren (to dose). In Liverpool
dagegen finden die Regulierungen (periodical settlements) allwöchentlich
statt 1 ), sie hängen mit dem Abrechnungssystem des
Cotton Clearing House zusammen und stellen eine Summe von wirklichen
Differenzgeschäften dar 1 2 ). Das Cotton Clearing House stellt
die Preisdifferenzen fest und übernimmt den Empfang und die Auszahlung
derselben von und an den betreffenden Kontrahenten. Sie
brauchen nicht bar gezahlt zu werden, sondern sie werden analog
dem Verfahren beim Kontokorrentverkehr gebucht, so daß schließlich
nur die Schuld, welche sich aus sämtlichen an dem „settlement-day“
erledigten Kontrakten einer Firma ergibt, beglichen wird 3 ).
1) Th. Ellison, a. a. O., S. 296.
2) Ebenda, S. 295.
3) Ebendaselbst.