Full text : Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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Transportkosten  bis  an  den  Waggon  und  die  Verladungskosten  zu
tragen.
Bei  den  Verkäufen  „nach  Kost,  Fracht-Bedingungen“  (cf)  hat
der  Verkäufer  alle  Kosten  bis  zum  Bestimmungshafen  zu  übernehmen,
außer  der  Seeversicherung.  Wenn  auch  die  Seeversicherung  durch
den  Verkäufer  erfolgt  (cif),  so  hat  dieser  5°/ 0  imaginären  Gewinn
auf  den  Netto-Fakturabetrag  mitzuversichern.
Die  Maklergebühr  beträgt  bei  allen  Verkäufen  gleichmäßig  */*%,
wovon  1 / i °/o  der  Verkäufer  und  1 / i °/ 0  der  Käufer  zu  zahlen  hat  (§  8).
Alle  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  sind  durch  ein  Schiedsgericht
zu  entscheiden  (§  9).  Die  Klassierungen  und  Abschätzungen  erfolgen
durch  die  beeidigten  Klassierer,  denen  vor  Abgabe  ihrer  Entscheidung
die  Namen  der  Parteien  nicht  bekannt  sind  (§  ig).  Die  Gebühren
für  die  Abschätzung  werden  von  der  Partei  getragen,  gegen  die  die
Entscheidung  ausfällt.  Bei  Verkäufen  auf  Basis  einer  Klasse  hat
jede  Partei  die  Hälfte  zu  zahlen  (B.  §  25).  Im  Falle  der  Nichterfüllung ­
  der  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Bestimmungen  oder
im  Falle  des  Verzuges  seitens  einer  Partei  hat  die  Gegenpartei  unter
Ausschluß  aller  sonstigen  gesetzlichen  Rechte  nur  das  Recht  der
„Regulierung  des  Vertrages“  (§  6).  Die  Baumwolle  ist  dann  zum
Marktwert  des  Tages,  an  welchem  die  Regulierung  verlangt  wird,
mit  einer  Straf  Vergütung  von  einem  Pfennig  per  x / 2  kg  gegen  den
Kaufpreis  zu  verrechnen  (§  38).  Dieses  Prinzip  der  Regulierungen
ist  das  einzige  spekulative  Element  im  Bremer  Baum  Wollhandel,  denn
es  gibt  dem  Verkäufer  Gelegenheit,  von  seinem  Kontrakt  zurückzutreten, ­
  falls  die  Preise  zu  sehr  für  ihn  steigen.  Aber  es  kann  kein
Differenzgeschäft  daraus  werden,  es  ist  ja  nur  ein  einseitiges  Recht
des  Käufers,  den  Kaufvertrag  zu  regulieren  (to  dose).  In  Liverpool ­
  dagegen  finden  die  Regulierungen  (periodical  settlements)  allwöchentlich ­
  statt 1 ),  sie  hängen  mit  dem  Abrechnungssystem  des
Cotton  Clearing  House  zusammen  und  stellen  eine  Summe  von  wirklichen ­
  Differenzgeschäften  dar 1  2 ).  Das  Cotton  Clearing  House  stellt
die  Preisdifferenzen  fest  und  übernimmt  den  Empfang  und  die  Auszahlung ­
  derselben  von  und  an  den  betreffenden  Kontrahenten.  Sie
brauchen  nicht  bar  gezahlt  zu  werden,  sondern  sie  werden  analog
dem  Verfahren  beim  Kontokorrentverkehr  gebucht,  so  daß  schließlich
nur  die  Schuld,  welche  sich  aus  sämtlichen  an  dem  „settlement-day“
erledigten  Kontrakten  einer  Firma  ergibt,  beglichen  wird 3 ).

1)  Th.  Ellison,  a.  a.  O.,  S.  296.
2)  Ebenda,  S.  295.
3)  Ebendaselbst.
            
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