Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

m.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  12  u.  13.  93

v.  Rohrscheidt  S.  69;  Spangenberg  S.  78;  Ncnkamp  S.  26;  Rohmer  S.  824
und  825;  Zwick  S.  62  ff.
4.  S  trasbestimmung:  8  25  Ziffer  1  und  Abs.  2;  erheblich  milder
als  die  für  die  verbotene  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  §  23  angedrohte
Strafe.  Vgl.  noch  die  preuß.  Ausführ.Bestim.  8  Ziffer  28,  hier  im  Anhang  II.
8  13.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Vertehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  von
Kindern  nicht  nach  §  12  verboten  ist,  im  Handelsgewcrbe  und  in
Berkehrsgewerben  dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt
nicht,  eigene  Kinder  über  zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen
acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte
  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den  Kindern
eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte
beginnen.
Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung
oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  §  3
Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt
werden.
An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe ­
  von  Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Berkehrsgcwcrbc
  nicht  beschäftigt  werden.

Sten  B  K  4 '  *  5 '  22 '  23 :  K°mm.Ber.  S.  30-32;
S.  5000ff.;  S.  7619;  @.  8833.
Mission  MMtrbe  nicf,t  unwesentlich  verändert.  Die  Kom-ZnZ
  R  dlb'-  1  des  §  13  die  beiden  letzten  Sätze  hinzu.  Ferner
vor  dem  w  *  e ?*  be§ .  1  a.  E.  vom  Reichstage  die  Worte  „nicht
geschaltet  9?^  ags  unterrichte"  vor  den  Worten  „beschäftigt  werden"  ein-Verkehrsq-werbc"
  den  Zusatz  „sowie  im
8  13-,  1,,  Abs.  4  des  Paragraph  wurde  abgetrennt  und  als  neuer
Gesetz  Der  ww”^ teIIt -  der  beschriebenen  Fassung  wurde  der  Paragraph
rat  ist  ml'*..  4  §  14)  lautete  (Mot.  S.  4  und  5):  „Der  BundeS-Kelekes
  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
nabmen  ^'uZelne  Arten  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Aus-Pn
  ert  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.  Nach  Ab-
            
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