Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn.  über  die  Arbeitsbücher  (§§  107—112)  finden  gemäß  §  107  Abs.  2
Gew.Ordn.  auf  volksschulpflichtige  Kinder  keine  Anwendung.
10.  Strafbestimmung:  §  27  Ziffer  1  u.  2  (Rohmer  S.  824).

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder.
8  12.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  4
fremde  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  sowie  in  Werkstätten,
in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  usw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend
zur  Verwendung  kommen,  ist  auch  die  Beschäftigung  eigener  Kinder
untersagt.

1.  Beschäftigung  eigener  Kinder:  §§  12—17.  Dazu  §  3.
2.  Materialien:  Entw.  S.  4,  22,  23;  Komm.Ber.  S.  28—30;
Sten.V.  5000  sf.;  S.  7619,  S.  8833.
§  12  wurde  in  der  Fassung  des  Entivurfs  vvn  der  Kommission  und
im  Reichstage  angenommen.  Es  wurde  von  der  Konimission  abgelehnt,  anstatt ­
  der  Worte  „sowie  in  Werkstätten"  bis  „zur  Verwendung  kommen"  zu
setzen  die  Worte:  „sowie  von  Maschinen,  welche  durch  elementare  Kraft
(Dampf  usw.)  bewegt  werden".  Ebenso  wurde  der  Antrag,  füt  die  Vorwerke
der  Weberei  die  Beschäftigung  von  Kindern,  sofern  die  Arbeit  leicht  und  eine
Gefährdung  durch  elementare  Kraft  ausgeschlossen  sei,  zuzulassen,  abgelehnt.
3.  In  Werkstätten:  Siehe  §  18.  Vorbehaltlich  der  Vorschrift  des
§  17  ist  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  in  den  8  4  genannten  Beschäftigungsarten ­
  und  in  den  „Werkstätten  mit  Mvtorbetrieb"  verboten.  Bisher
war  für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (durch  elementare  Kraft,  Dampf,  Wind,
Wasser  usw  )  nur  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  untersagt.  Verordn,  v.
9.  Juli  1900  (RGBl.  S.  565)  und  Beschl.  des  Bundesrats  v.  13.  Juli  1900
(RGBl.  S.  566).  Fassung  des  Paragraphen  übereinstimmend  nüt  §  154  Abs.  3
Gew.Ordn.
Nach  Entsch.  des  RG.  i.  Str.  Bd.  XX  S.  400  ist  zur  Beurteilung  der
Strasbarkeit  zeitweilige  Nichtanwendung  der  Motore  ohne  Bedeutung.
Durch  §  12  sind  eigene  und  fremde  Kinder  nunmehr  vollständig
gleichgestellt  (vgl.  8  4  und  Anm.).  Es  kam  hier  darauf  an,  daß  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  noch  besonders  der  Arbeit  eigener  Kinder  verschlossen  wurden,
über  die  Befugnisse  des  Bundesrat  nach  §  14  s.  dort.  Warenaustragen  und
sonstige  Botengänge  sind  auch  in  den  §  12  aufgeführten  Betrieben  erlaubt.
            
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