Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  11.

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worden,  die  mit  ihren  Arbeitgebern  vor  den  Gewerbegerichten  Recht  zu  nehmen
haben,  es  sei  denn,  daß  die  Arbeitgeber  Mitglieder  einer  Innung  sind,  die.
ein  Jnnungsschiedsgericht  besitzt.  Jnnungsschiedsgerichte  sind  berufen,  „Streitigkeiten ­
  der  im  Z  4  des  Gewcrbegerichtsgesetzes  und  im  §  53  a  des  Krankenversicherungsgesetzes ­
  bezeichneten  Art  zwischen  den  Jnnungsmitgliedern  und
ihren  Gesellen  (Gehilfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden ­
  zu  entscheiden".  Im  8  4  a.  a.  O.  ist  aber  nirgends  von  der  „Arbeitskarte" ­
  die  Rede,  so  daß  den  Jnnungsschiedsgerichten  die  Zuständigkeit  (8  84
Gewerbegerichtsgesetzes  Abs.  2)  für  Prozesse  wegen  der  Arbeitskarte  fehlt.
Zweifellos  hat  daher,  selbst  bei  dem  Bestehen  eines  Jnnungsschiedsgerichts,
das  Gewerbegericht  bei  Streitigkeiten  von  Jnnungsmeistern  mit  von
ihnen  beschäftigten  Kindern  über  die  Arbeitskarte  zu  entscheiden.  Wenn  es
im  Z  11  heißt,  daß  „die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinsichtlich ­
  der  Arbeitsbücher  entsprechende  Anwendung  finden",  so  ist
damit  angeordnet,  daß  diese  Vorschriften,  soweit  sie  auch  sür  Arbeitskarten ­
  erlassen  werden  könnten,  zur  Geltung  kommen  sollen.  (Siehe  dazu
noch  Soz.  Pr.  XII  Sp.  856  Anm.  24.)  Nach  8  4  a.  a.  O.  ist  nun  das
Gewerbegericht  zuständig  für  die  Streitigkeit  „über  die  Aushändigung  oder
den  Inhalt  des  Arbeitsbuches".  Ferner  ist  es  zuständig  „über  Ansprüche
auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung  einer  Vertragsstrafe  wegen  Nichterfüllung
oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der  Verpflichtungen"  bezüglich  der  Aushändigung ­
  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuches  und  wegen  gesetzwidriger
oder  unrichtiger  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch.  Da  der  Arbeitgeber
Über  den  Inhalt  der  Arbeitskarte  und  über  die  Eintragungen  in  dieselbe
nach  Z  11  des  Kinderschutzgesetzes  nicht  zu  befinden  hat,  kann  insoweit  8  4
a.  a.  O.  nicht  zur  entsprechenden  Anwendung  gelangen,  wohl  aber,  solveit
  es  sich  um  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  und  um  Ansprüche  wegen
der  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Ersüllnng  dieser  Pflicht  und  wegen
gesetzwidriger  Eintragungen  in  die  Karte  handelt.
Zustimmend  bezüglich  des  Ausschlusses  der  Zuständigkeit  der  Jnnungsschiedsgerichte, ­
  Schalhorn  in  der  Soz.  Pr.  XII  Sp.  1024  ff.,  a.  A.  Rohmer
S.  824  Anm.  9  u.  S.  852  oben.

Ter  Gemeindevorsteher  ist  für  Streitigkeiten  über  Aushand^
der  Arbeitskarte  zuständig.
Vgl.  hierzu  noch  „das  Gewerbegericht  Berlin",  ^ ctlaß
Siemenroth  1903,  Vorwort  IV  a.  E.;  Soz.  Pr.  v.  7.  Mai  1903MV.  vi>
u.  v.  18.  Juni  1903  Sp.  1024  ff.,  endlich  Handwerkszeitung  Nr.  13,
1903  S.  77  u.  GG.  VIII  S.  129  ff.  vVV  ^
9 -  Über  das  Arbeitsbuch  siehe  v.  Schulz  a.  a.  O-  S.  37  4  ,
bis  221,  285,  ferner  „das  Gewerbegericht  Berlin"  S.  7sf.  Uber  r
behaltungsrecht  an  Arbeitsbüchern  ebendort  S.  135.  Die  Bestimmungen

Juli,
            
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